794  I.  Abtheilung:  Legitimation.

eingebrachtes  Gut  verfügen  (88  1395—1398  B.  G.  B.),  es  sei
denn,  daß  der  Ehemann  krank  oder  abwesend  und  die  Verfügung
ohne  Gefahr  nicht  aufschiebbar  ist  (§  1401  B.  G.B.),  oder  daß
es  sich  um  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses,  oder  um  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  gegenüber
dem  Manne  oder  um  einen  der  sonst  in  den  88  1406,  1407  aufgeführten
  Fälle,  insbesondere  um  das  Widerspruchsrecht  gegen  eine
Zwangsvollstreckung  (vgl.  noch  §  771  C.  P.O.)  handelt.  Ferner
kann  auch  die  Zustimmung  des  Ehemannes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1402  B.  G.B.),  und  sie  gilt  bei
konsentirtem  Erwerbsgeschäft  der  Frau,  auch  einem  solchen,  das
unbewegliche  Sachen  zum  Gegenstande  hat,  als  allgemein  ertheilt
zu  allen  Rechtsgeschäften,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt
1405  B.  G.  B).

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  sind  die  Gegenstände,  die
nicht  durch  Rechtsgeschäfte  übertragen  werden  können  (Lehen,  Stamm,
Fideikommißgüter,  Nießbrauchrechte  u.  a.).  Auf  dieses  Sondergm
finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  für  das  eingebrachte
Gut  geltenden  Vorschriften  mit  Ausnahme  des  §  1524  entsprechende
Anwendung,  nach  welchen  die  Nutzung  dieser  Gegenstände  gemäß  8  1525
zum  Gesammtgut  gehört,  während  sie  im  gesetzlichen  Güterstand
hinsichtlich  des  eingebrachten  Gutes  dem  Manne  zufällt.  Wegen
der  Fahrnißgemeinschaft  vgl.  §  1550  Abs.  2  B.  G.B.

Ueber  ihr  Vermögen  bei  Gütertrennung  und  über  ihr  Vorbehaltsgut
  bei  allen  Güterständen  hat  die  Ehefrau  die  alleinige
und  selbständige  Verfügungsbefugniß  (88  1426  ff.  1371,  1441,  1526,
1549  B.  G.  B.).

Die  Verfügungsbefugniß  des  Ehemannes  über  sein  Vermögen
  wird,  soweit  es  nicht  zum  Gesammtgut  einer  Gütergemeinschaft
  gehört,  durch  die  Ehe  nicht  berührt  (vgl.  88  1525  Abs.l,
1439,  1550  Abs.  2,  1440  Abs.  2,  1526  Abs.  2,  1555  B.  (.M..

Ueber  das  Gesammtgut  bei  der  allgemeinen,  der  Errungenschaftsund
  der  Fahrnißgemeinschaft  hat  der  Ehemann,  bei  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  der  überlebende  Ehegatte,  regelmäßig  die  selbständige
und  alleinige  Verfügungsbefugniß  (88  1443,  1457,  1487,  1519
Abs.  2,  1549  B.  G.  B.).  Der  überlebende  Ehegatte  und  die  Kinder
müssen  aber  im  Grundbuch  eingetragen  sein,  wenn  der  Crsteie
grundbuchrechtlich  verfügen  will.  Der  §  41  R.G.B.O.  bezieht  sich
nur  auf  Erben  (vgl.  Entsch.  des  Kammerg.,  Bd.  18,  S.  Jl,