1.  Abtheilung:  Legitimation.  795

Nr.  17).  Es  ist  jedoch  ausnahmsweise  die  Zustimmung  der
Fran  (bezw.  der  gemeinschaftlichen  Abkömmlinge)  gemäß  §§  1444
bis  1446,  1487  Abs.  1  B.  G.B.  erforderlich:

1)  Zu  einem  Rechtsgeschäft,  durch  das  der  Ehemann  (bezw.
der  überlebende  Ehegatte)  sich  zu  einer  Verfügung  über  das
Gesammtgut  im  Ganzen  verpflichtet,  sowie  zu  einer  Verfügung
  über  Gesammtgut,  durch  die  eine  ohne  Zustimmung
der  Frau  (bezw.  der  antheilsberechtigten  Abkömmlinge)  eingegangene
  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt  werden  soll;

2)  zur  Verfügung  über  ein  zu  dem  Gesammtgut  gehörendes
Grundstück,  sowie  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Verfügung  (Veräußerung  des  Grundstücks,  Belastung
desselben  mit  dinglichen  Rechten,  Hypothek-,  Grund=  und
Rentenschulden;  aber  nicht  zur  Verfügung  über  Grundstücksrechte,
  wie  z.  B.  zur  entgeltlichen  Abtretung,  Verpfändung
und  Aufhebung  von  dinglichen  Rechten).

3)  zu  einer  Schenkung  aus  dem  Gesammtgut  oder  einer
Verfügung  über  das  Gesammtgut,  durch  welche  ein  unkonsentirtes
Schenkungsversprechen  erfüllt  werden  soll.

Die  hiernach  erforderliche  Zustimmung  der  Ehefrau  kann  in
den  zu  1  und  2  genannten  Fällen  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1447  B.  G.  B.).

Die  Ehefrau  dagegen  bedarf  zu  jeder  Verfügung  der  Zustimmung
  des  Mannes  und  nur  ausnahmsweise  ist  sie  die
legitimirte  Vertreterin  des  Gesammtguts,  nämlich  wenn  der
Mann  krank  oder  abwesend  und  die  Verfügung  unausschiebbar  ist
(51450  B.  G.  B.),  wenn  es  sich  um  eine  Verfügung  handelt,  die  der
konsentirte  Betrieb  ihres  Erwerbsgeschäfts  mit  sich  bringt  (§  1452
B.  G.B.),  sowie  hinsichtlich  der  Annahme  oder  Ausschlagung  einer
ihr  angefallenen  Erbschaft  oder  eines  ihr  angefallenen  Vermächtnisses
(8  1453  B.  G.  B.).

Die  Zustimmung  des  Ehemannes  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  (§  1451  B.  G.B.).

Während  der  Auseinandersetzung  steht  das  Verfügungsrecht
über  das  Gesammtgut  beiden  Ehegatten  (bezw.  dem  Ehegatten  und
den  Abkömmlingen)  gemeinschaftlich  zu.  (8§  1472,  1492,  1497,
1546,  1549,  vgl.  auch  §  1424  B.  G.  B.)

Verwaltungsrecht  und  Nutznießung  des  Ehemannes
werden  im  Grundbuch  nicht  eingetragen,  sie  gelten  auch  gegen