796  1.  Abtheilung:  Legitimation.

den,  der  nicht  gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine  Ehefrau  ist;  der
Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  wird  insofern  nicht
gewährt  (§  1404  B.  G.  B.  88  34,  35  R.  G.  B.  O.  und  oben  S.  211.

Jedes  andere  Güterrechtsverhältniß  kann  im  Grundbuch  einge—
tragen  werden  (8  34,  36,  Abs.  2,  48  R.G.B.O.,  vgl.  noch  Entsch.
des  Kammerg.  Bd.  19  S.  62  ff.).  Das  B.  G.B.  hat  für  das  Gebiet
des  ehelichen  Güterrechts,  analog  dem  Handelsregister,  noch  ein

pp  zweites,  dem  Schutze  des  Verkehrs  dienendes  Institut  geschassen,
das  Güterrechtsregister.  Es  wird  zu  Gunsten  des  gutgläubigen
Dritten  angenommen,  daß  zwischen  den  Ehegatten  der  gesetzliche
Güterstand  oder  das  in  das  Register  eingetragene,  ev.  gültig  vereinbart
  gewesene  Güterrechtsverhältniß  gilt,  so  lange  nicht  das
Register  ein  anderes  ergiebt  (8§  1435,  1431,  1371  B.  G.  B.).  Es
muß  also  die  Gütertrennungs=  oder  Vorbehalts=  oder  Gesammt-=guteigenschaft
  in  das  Register  eigetragen  werden,  damit  sie  gegen
einen  damit  unbekannten  Dritten  wirke.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall,
daß  eine  dieser  Eigenschaften  eingetragen  war  und  demnächst  abgeändert
worden  ist,  mag  es  sich  um  die  Umwandlung  einer  dieser  Eigenschaften
in  die  andere  oder  um  die  Umänderung  in  den  gesetzlichen  Güterstand
handeln,  mag  die  Aenderung  durch  Vertrag  herbeigeführt  (§  1435
Abs.  2  B.  G.  B.)  oder  kraft  Gesetzes  eingetreten  sein  (88  1470
Abs.  1  Satz  2,  1431  Abs.  1,  vgl.  88  1468,  1469  B.  G.B.).

Die  durch  das  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  angeführten  Güterstände
in  Ansehung  derjenigen  Ehen,  welche  am  1.  Jannar  1900  bereits
bestanden  haben,  richten  sich  gemäß  §  9  Art.  59  a.  a.  O.  in  ihrer
Wirksamkeit  gegen  gutgläubige  Dritte  lediglich  nach  den  für  die
Wirksamkeit  des  bisherigen  Güterstandes  geltenden  Vorschriften,
abgesehen  von  gewissen  Modifikationen  (vgl.  Art.  63  a.  a.  O.).  Für
diese  Verhältnisse  kommt  daher  der  aus  §  1435  Abs.  1  B.  G..
hergeleitete  Schutz  nicht  in  Frage.

Was  die  nach  dem  1.  Januar  1900  neu  begründeten  Güterstände
  betrifft,  so  entscheidet  bei  einer  Kollision  zwischen  dem  Inhalt
  des  Grundbuch=  und  dem  des  Güterrechts-Registers  der  erstere,
weil  das  im  §  892  B.  G.  B.  festgestellte  Publizitätsprinzip  eine
Sondervorschrift  für  den  Grundbuchverkehr  in  sich  schließt,  welche
den  allgemeinen  für  alle  Rechtsverhältnisse  gegebenen  Bestimmungen
über  die  Wirksamkeit  des  Inhaltes  des  Güterrechtsregisters  vorgeht.

Enthält  also  das  Grundbuch  eine  Eintragung  über  das  eheliche
Güterrecht,  so  gilt  diese  unbedingt  zu  Gunsten  des  gutgläubigen