1.  Abtheilung:  Legitimation.  797

Dritten,  ohne  Rücksicht  auf  einen  abweichenden  Inhalt  des  Güterrechtsregisters:
  Er  wird  z.  B.  Eigenthümer  der  ihm  vom  Ehemann  cedirten
Hypothek,  welche  das  Grundbuch  als  zum  Gesammtgut  gehörig
bezeichnet,  mag  auch  das  Güterrechtsregister  die  inzwischen  eingetretene
  Vorbehaltsgutqualität  ergeben.  Enthält  dagegen  das
Grundbuch  nichts  über  das  güterrechtliche  Verhältniß,  so  kommen
die  für  das  Güterrecht  geltenden  Spezialbestimmungen  zur  Anwendung
  und  es  können  Abweichungen  vom  gesetzlichen  bezw.  im
Güterrechtsregister  eingetragenen  Güterstand  dem  gutgläubigen  Erwerber
  nicht  entgegengehalten  werden.

Der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder  ein
vertragsmäßiges  Güterrecht  besteht,  oder  daß  ein  Gegenstand  zum  Vorbehaltsgut
  eines  Ehegatten  gehört,  wird  dem  Grundbuchamt,
soweit  dies  nicht  aus  einem  Vermerk  im  Grundbuch  selbst
hervorgeht,  durch  Vorlegung  des  Ehevertrags  oder  durch
ein  Zeugniß  des  zuständigen  Amtsgerichts  über  die  Eintragung
  des  güterrechtlichen  Verhältnisses  im  Güterregister
geführt  bezw.  durch  Bezugnahme  auf  das  Register,  wenn  seine
Führung  und  die  des  Grundbuchs  in  der  Hand  desselben  Gerichts
liegt  (§§  34,  35  R.G.B.O.  88  159—162  R.G.  fr.  G.  Verf.  v.
6.  November  1899  über  die  Führung  des  Vereins=  und  Güterrechtsregisters
  J.  M.  Bl.  1899,  S.  299,  §§  1435,  1558ff.  B.G.B.).

Das  Bestehen  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  kann  nur
durch  ein  vom  Nachlaßgericht  darüber  ausgestelltes  Zeugniß  nachgewiesen
  werden  (§  36  Abs.  2  R.G.B.O.).  Dieses  Zeugniß  hat
dieselbe  Kraft  wie  ein  Erbschein  (§  1507  B.  G.B.,  §  84  R.G.  fr.  G.).

Der  durch  einen  Auszug  aus  dem  Güterrechtsreg.  oder  durch
Bezugnahme  auf  das  Reg.A.G.  Berlin  1  begründete  Antrag  auf
Eintragung  eines  vereinbarten  Güterstandes  oder  der  Zugehörigkeit
des  Grundstücks  oder  einer  Hypothek  zum  vorbehaltenen  Vermögen
der  Ehefrau  bedarf  keiner  Beglaubigung  (vgl.  §  30  R.G.B.O.,
§5  19,  22,  14,  13  R.G.  B.O.,  vgl.  ferner  §§  1438  Abs.  3,  1519,
1549  B.  G.  B.,  vgl.  Art.  59  §  2  Pr.  A.G.  B.  G.  B.).

Der  Grundbuchrichter  hat  die  Legitimation  nach  dem  eingetragenen
  bisherigen  Güterstand,  in  Ermangelung  einer  Eintragung
bezw.  eines  anderweiten  Nachweises  nach  dem  gesetzlichen  Güterstand
der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu  beurtheilen.

Jedoch  hat  er  bei  Prüfung  des  eine  Eintragung  Bewilligenden
eine  etwa  bestehende,  wenn  auch  nicht  eingetragene  Gütergemein-