798  1.  Abtheilung:  Legitimation.

schaft  zu  berüchsichtigen  und  z.  B.  die  Eintragungsbewilligung  des
eingetragenen  Eigenthümers  aus  dem  Grunde  zu  beanstanden,  weil
derselbe  in  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  lebt  und  deshalb  in
Wahrheit  nicht  Alleineigenthümer  sei  (Entsch.  d.  Kammerger.  VI
S.  91;  vgl.  IV  S.  151;  VI  S.  149;  vgl.  X  S.  295).

Das  gleiche  ist  für  jede  andere  bestehende  Abweichung  vom  eingetragenen
  bezw.  gesetzlichen  Güterstand  anzunehmen.

Ist  bei  einer  Gütergemeinschaftsauflösung  einem  der  Betheiligten
  eine  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  im  Wege  der
Auseinandersetzung  übereignet  worden,  so  genügt  zum  Nachweis
  der  Gemeinschaft  und  der  Eintragungsbewilligung  der  Betheiligten
  ein  Zeugniß  des  Auseinandersetzungsgerichts  (§  99  R.G.
fr.  G.)  oder  des  zur  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  von  diesem
Gericht  ernannten  Notars  (§  193  R.G.  fr.  G.,  Art.  21  f.  Pr.  G.
fr.  G.),  inhalts  dessen  sie  bei  der  Theilung  dem  Betheiligten  überwiesen
  worden  ist.  Die  gleiche  Erleichterung  gilt  auch  für  die
Eintragung  eines  der  Betheiligten  als  Eigenthümer  oder  Erbbauberechtigter,
  insofern  die  Auseinandersetzungsbehörde  zur  Beurkundung
der  Auflassung  zuständig  ist  (vgl.  oben  Theil  I  S.  317,  563  bis
565,  Art.  10  Pr.  A.G.  G.B.O.,  §  99  R.  G.B.O.,  Art.  26  Pr.
A.G.  B.  G.  B.,  Art.  143  E.G.  B.  G.  B.).

Die  Zwangsvollstreckung  in  gütergemeinschaftliche  Grundstücke
  (58  866,  867  C.P.O.),  in  Reallasten,  Hypotheken,  Grund-,
Rentenschulden  (§  857  Abs.  6  C.  P.  O.)  erfolgt  auf  Grund  eines  gegen
den  Ehemann  (bezw.  den  überlebenden  Ehegatten)  ergangenen  Urtheils
  (88  740,  745  C.  P.O.),  in  eingebrachte  Grundstücke  rc.
der  Ehefrau  bei  allen  Güterständen  auf  Grund  eines  Urrtheils,
welches  die  Ehefrau  zur  Leistung  und  den  Ehemann  zur  Duldung
der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  (§  739  C.  P.O.),  in  zur  Auseinandersetzungsmasse
  einer  Gütergemeinschaft  gehörige
Grundstücke  w.  auf  Grund  eines  ebensolchen  Urtheils  oder  eines
Urtheils,  das  beide  Ehegatten  (bezw.  den  überlebenden  Ehegatten
und  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge)  zur  Leistung  verurtheilt
(66  743,  745  C.  P.  O).

Sofern  die  Ehefrau  selbständig  ein  Erwerbsgeschäft  betreibt,
genügt  ein  gegen  sie  ergangenes  Urtheil  zur  Vollstreckung  in  das
Gesammtgut  einer  Gütergemeinschaft  wie  in  ihr  eingebrachtes  Gut
(§  741,  vgl.  88  860,  861  C.  P.O.).

Haudelsgesellschaften  müssen  sich  in  der  Person  ihrer  Vertreter  dem