1.  Abtheilung:  Legitimation.  799

Grundbuchrichter  gegenüber  durch  ein  neuestes  Zeugniß  aus  dem
Handelsregister  legitimiren.  Die  aus  dem  Handelsregister  zu  ertheilenden
  Atteste  haben  keine  Beweiskraft  über  die  Zeit  ihrer  Ausstellung
  hinaus.  Beantragt  z.  B.  der  Eigenthümer  die  Löschung  einer
auf  seinem  Grundstück  für  die  Handlung  Gebr.  L.  in  D.  eingetragenen
Hypothek  auf  Grund  einer  Quittung  des  Kaufmanns  J.  Z.  vom
5.  Oktober  1880  und  -eines  Attestes  des  Registerrichters  vom
24.Oktober  1879,  wonach  J.  Z.  als  Gesellschafter  der  Firma  Gebr.  Z.
seit  1862  im  Handelsregister  eingetragen  sei,  so  genügt  das  Attest
nicht,  weil  es  fast  ein  Jahr  älter  als  die  Quittung  ist,  also  für  die
Zeit  der  Ausstellung  derselben  nichts  beweist.  Doch  wird  das
Grundbuchamt  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Falls  feststellen,
  ob  die  Fortdauer  der  Vertretungsbefugniß  nicht  dennoch  anzunehmen
  ist,  z.  B.  bei  einem  nur  wenige  Wochen  vor  dem  vorzunehmenden
  Rechtsakte  ausgestellten  Zeugniß.  (Entsch.  d.  Kammerg.
II  S.  69  Nr.  38;  Bd.  XVI,  S.  92,  Nr.  24;  vgl.  noch  V  S.  94.)
Wird  das  Handelsregister  bei  demselben  Gericht  wie  das  Grundbuch
geführt,  so  hat  sich  der  Grundbuchrichter  durch  Einsicht  des  Handelsregisters
  von  der  Legitimation  zu  überzeugen  (88  33,  35  R.G.  B.O.
vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  V  S.  92).  Auch  wenn  die  Gesellschaft
im  Handelsregister  eingetragen  steht,  kann  der  Grundbuchrichter  die
Eintragung  verweigern,  wenn  er  feststellt,  daß  die  Gesellschaft
aufgelöst  ist  (Entsch.  d.  Kammerg.  IX  S.  3).

Die  Vertreter  der  Handelsgesellschaften  haben  bei  Urkunden  ihren
Namen  zu  zeichnen,  dem  sie  die  Firma,  für  welche  sie  auftreten,
beifügen  können  (Reusch  S.  48  Nr.  217;  Entsch.  d.  Kammerg.
XIII  S.  170;  Johow  VII  S.  255,  VIII  S.  210).

Handelskammern  haben  juristische  Persönlichkeit  (Ges.  v.  24.  Februar
1870  Ges.  S.  S.  134  und  dessen  Aenderungen  durch  Ges.  v.
19.  August  1897  G.S.  S.  343,  354/355  8  35).  Ihre  Urkunden
werden  von  dem  Vorsitzenden,  bezw.  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden
und  von  mindestens  einem  Mitglied  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
  vollzogen.

Handlungsbevollmächtigte  müssensich  durch  Vorlegungeiner  beglaubigten
Vollmacht  legitimiren  (vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  XIII  S.  170)

Hauberggenossenschaften  sind  juristische  Personen  (vgl.  Haubergsordnung
  v.  17.  März  1879,  Ges.  S.  S.  228).

Hauskinder  im  Sinne  des  A.  L.R.  oder  eine  Entlassung  aus  der
elterlichen  Gewalt  kennt  das  B.  G.B.  nicht;  eine  besondere  Unter-