800  1.  Abtheilung:  Legitimation.

scheidung  zwischen  Hauskindern  und  gewaltfreien  Kindern  besteht
nicht.  Es  wird  nur  zwischen  minderjährigen  und  volljährige
Kindern  unterschieden.  (Vgl.  88  2,  3,  106  ff.  B.  G.  B.;  8  56
Abs.  2,  31  R.G.  fr.  G.)  Das  minderjährige  Kind  steht  unter
elterlicher  Gewalt  oder  Altersvormundschaft,  mit  der  Volljährigtei
bezw.  Volljährigkeitserklärung  endet  diese  wie  jene.  Die  Beschränkum
der  Geschäftsfähigkeit  des  Kindes  ist  die  gleiche,  ob  das  Kind  unte
elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  steht.  Siehe  darüber  unten
„Minderjährige“.  Ueber  die  Rechtsstellung  des  Trägers  der  elterlichen
  Gewalt  und  des  Vormunds  s.  „elterliche  Gewalt“"  u.  „Vormund",
Heirath  ist  ohne  Einfluß  auf  die  Geschäftsfähigkeit.

Herrenhuter.  Diese  Religionsgesellschaft  besitzt  Rechtsfähigkeit.  (Generalkonzession
  vom  25.  Dezember  1742,  vom  7.  Mai  1746  und  vom
18.  Juli  1763,  Konfirmation  vom  10.  April  1789;  vgl.  Entsch.
d.  K.  G.  Bd.  XVIII,  S.  69,  Nr.  22).  Die  Vorschriften  bleiben
als  öffentlich-rechtliche  vom  B.  G.B.  unberührt.

Hilfskassen  s.  oben  unter  „eingeschriebene  Hilfskassen“.

Holzungen,  gemeinschaftliche,  vgl.  darüber  Ges.  v.  14.  März  1681;
Ges.  S.  S.  261.  Zur  Bildung  und  Veräußerung  von  Theilstüche
einer  Holzung  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (Regierungspräsident)
  erforderlich  (Cirk.  d.  Min.  f.  Landw.  v.  26.  April  1881.
Nr.  13;  V.  M.  Bl.  S.  134).

Innungen  (R.  Ges.  v.  26.  Juli  1897  betr.  die  Aenderungen  der
Gew.O.  R.  G.  Bl.  S.  663  f.).  Die  Innungen  haben  nach  §  6
dies.  Ges.  juristische  Persönlichkeit  und  werden  durch  ihren  Vorstand,
dessen  Befugnisse  in  der  Regel  das  Statut  bestimmt,  vertreien
E  83  Nr.  5,  §  92b).  Der  Vorstand  legitimirt  sich  durch  ei
Zeugniß  der  Aufsichtsbehörde,  d.  h.  des  Landraths  oder  bei  Städte
über  10000  Einwohnern  der  Gemeindebehörde.  Ueber  den  Erwelh,
die  Veräußerung  oder  dingliche  Belastung  von  Grundeigentlum
beschließt  die  Innungsversammlung  (§  93  Nr.  6),  doch  bedürfen
diese  Rechtsgeschäfte  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (§  87h).
Durch  das  Ges.  v.  26.  Juli  1897  ist  der  Gegensatz  zwischen  alten
und  neuen  Innungen  bedeutungslos  geworden  (vgl.  Art.  6  R.G.B.
S.  705).  Wegen  der  freien  Innungen  und  Zwangsinnungen  vgl.
88  100,  100  b.

Innungsverbände,  Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde
unterstehen,  können  zu  Innungsverbänden  zusammentreten.  Das
Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung  und  zwar  für  Innungs-