1.  Abtheilung:  Legitimation.  801

verbände,  deren  Bezirk  nicht  über  den  Bezirk  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
  hinausgreift,  durch  die  letztere  (Regierungspräsident,
Polizeipräsident  zu  Berlin);  erstreckt  er  sich  in  die  Bezirke  mehrerer
höherer  Verwaltungsbehörden  desselben  Bundesstaates  bezw.  verschiedener
  Bundesstaaten,  durch  die  Centralbehörde  bezw.  durch  den
Reichskanzler.  Durch  im  Reichsanzeiger  zu  publizirenden  Beschluß
des  Bundesraths  kann  denselben  juristische  Persönlichkeit  beigelegt
werden.  Vertretungsorgan  ist  der  Vorstand,  der  sich  durch  eine
Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk
der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  legitimiren  muß  (88  104b,  104,
104  h,  des  Ges.  betr.  die  Abänderung  der  Gew.O.  v.  26.  Juli  1897
RGBl.  S.  691  f..

Intestaterben  vgl.  „Erben“.

Invaliditätsversicherungsanstalten  vgl.  oben  Altersversicherungsanstalten.


Iüdische  Religionsgesellschaften  haben  durch  das  Gesetz  vom  23.  Juli
1847  in  Bezug  auf  ihre  Vermögensverhältnisse  die  Rechte  juristischer
Personen  erhalten,  soweit  durch  die  Regierung  Synagogengemeinden
gebildet  wurden  (§§  35—37  Ges.;  Ob.  Trib.  81  S.  324).  Organe
derselben  sind  die  Repräsentantenversammlung  und  der  Vorstand,
dessen  Wahl  von  der  Regierung  genehmigt  werden  muß.  Der
letztere  vertritt  die  Synagogengemeinde  nach  außen  und  nach  Maßgabe
  des  bezüglichen  Statuts.  (Vgl.  noch  Jur.  W.  1896  S.  217
Nr.  69.)

Der  Erwerb  und  die  Veräußerung  von  Grundeigenthum  und
Realberechtigungen  bedarf  des  Einverständnisses  des  Vorstandes  und
der  Repräsentantenversammlung,  sowie  der  Genehmigung  der
Regierung.  Zur  Verpfändung  von  Grundstücken  ist  dies  nur  nothwendig,
  wenn  diese  zum  Zwecke  einer  Anleihe  erfolgt.  (Turnau  II
S.  311.)

Die  Bestimmungen  sind  öffentlich-rechtlicher  Natur  und  daher
vom  B.  G.  B.  nicht  berührt.

duristische  Personen.  Dieselben  unterliegen  folgenden  Erwerbsbeschränkungen
  (Art.  6  und  7  Pr.  A.G.  B.  G.  B.,  Art.  86  E.G.  B.
G.  B.):  Sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch
Königliche  Verordnung  bestimmten  Behörde  zum  Erwerb  durch
Schenkung  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen  bei  Gegenstinden
  im  Werthe  von  mehr  als  5000  Mk.  Ausgenomme  hiervon
  sind  Familienstiftungen.  Der  gleichen  Genehmigung  bedürfen

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  51