802  1.  Abtheilung:  Legitimation.

ausländische  juristische  Personen  zum  Erwerb  von  Grundstücken  und
außerpreußische  juristische  Personen  zum  Erwerb  von  Grundstücke
im  Werthe  von  mehr  als  5000  Mk.

Preußische  juristische  Personen  bedürfen  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  zum  Erwerb  von  Gründstücken  von
mehr  als  5000  Mk.  Neben  der  für  den  unentgeltlichen  Erwerb
vorgeschriebenen  Genehmigung  ist  diese  Genehmigung  nicht  erforderlich
Ausgenommen  von  dieser  Genehmigung  sind  die  Familienstiftunge,
diejenigen  juristischen  Personen,  deren  Rechtsfähigkeit  auf  einem  anderen
Reichsgesetz  als  dem  B.  G.  B.  beruht,  die  juristischen  Personen  des  öffeutlichen
  Rechts,  welche  nach  den  für  sie  geltenden  Gesetzen  der  genannten
Genehmigung  nicht  bedürfen,  und  die  durch  staatliche  Verleihug
rechtsfähigen  Sparkassen  beim  Erwerb  von  ihnen  beliehener  Grundstücke
  im  Zwangsversteigerungsverfahren.  Vgl.  „Ausländische  jur.
Personen",  sowie  „Eingetragene  Vereine“,  „Vereine  mit  verliehene
Rechtsfähigkeit",  „Korporationen“,  „Familienstiftungen“  und
„Stiftungen“.

Kaufmännische  Korporationen  (vgl.  Verzeichniß  im  J.M.Bl.  1898
S.  213/214  ff.,  §  44  Ges.  über  die  Handelskammer  v.  19.  August  1897
G.  S.  S.  365)  existiren  zu  Berlin,  Dauzig,  Elbing,  Tilsit,  Königsberg,
  Memel,  Stettin  und  Altona.  Sie  haben  juristische  Persönlichkeit
und  werden  statutenmäßig  durch  eine  aus  den  Mitgliedern  der  Korporation
  gewählte  Behörde  vertreten.  Diese  führt  folgende  Namen:

a)  für  Berlin,  Elbing:  „Aelteste  der  Kaufmannschaft  zu  .  .  .  .  «

b)  für  Königsberg,  Tilsit,  Danzig,  Memel:  „Vorsteheramt  der

Kaufmannschaft  ...#

)  für  Stettin:  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin,

d)  für  Altona:  Kommerz-Kollegium.

Ermächtigt  zur  Vollziehung  der  Beschlüsse  sind:

a)  in  Berlin:  der  Präsident  und  die  beiden  Vicepräsidenten,

b)  in  Elbing:  der  Vorsteher  der  Aeltesten  und  die  Beisitzer,

c)  in  Königsberg:  der  Obervorsteher  und  die  Beisitzer,

d)  in  Memel:  ebenso,

e)  in  Danzig:  der  Vorsitzende  und  zwei  Mitglieder  des  Vorsteheramtes,



f)  in  Stettin:  der  Obervorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  und

zwei  Vorsteher,

9)  in  Tilsit:  der  Obervorsteher,  sein  Stellvertreter  und  der  Schristführer.

