1.  Abtheilung:  Legitimation.  803

Die  Korporation  der  Kaufmannschaft  in  Magdeburg  hat  sich  in  eine
Handelskammer  verwandelt.  (Vfg.  v.  10.  Oct.  1898  J.  M.  Bl.  S.  255.)

Die  Zeichnung  erfolgt  unter  dem  Namen  der  Korporation  mit
Namensunterschrift  der  genannten  Vorstandspersonen  unter  Beidrückung
  des  Amtssiegels.

Sie  sind  öffentliche  Behörden,  und  ihre  Anträge  reichen  nach
Maßgabe  des  §  29  R.G.B.O.  zu  Eintragungen  und  Löschungen  aus.
Nur  für  Tilsit  besteht  die  Ausnahme,  daß  der  Beschluß  der  ganzen
Korporation  auch  Dritten  gegenüber  erforderlich  ist,  wenn  es  sich
um  Erwerb  und  Veräußerung  von  Grundvermögen  oder  um  die
Aufnahme  von  Kapitalien  handelt.  (Näheres  bei  Turnau  II
§*  42  S.  272ff.)

Kirchen=  und  andere  dahin  gehörige  Gebänude,  z.  B.  Synagogen,
Kirchhöfe,  Begräbnißplätze  sind  in  der  Regel  dem  Verkehr  entzogen.
Sie  sind  ausschließliches  Eigenthum  der  Kirchengesellschaften,  zu
deren  Gebrauch  sie  bestimmt  sind  (5  170  II  11  A.  L.  R.  vgl.  §  89
1,  e  Pr.  A.G.  B.  G.  B.).

Ein  Kirchengebäude  kann  aber  auch  im  Privateigenthum  stehen,
daun  kann  es  zwar  durch  Auflassung  veräußert,  bezw.  subhastirt
werden,  bleibt  aber  seiner  Bestimmung  erhalten  (R.  E.  XXXI  S.  221;
vgl.  Turnau  I  S.  207).

Kirchengemeinden,  evangelische,  haben  juristische  Persönlichkeit.  Die
Kirchengemeinde  ist  die  organisirte  Gesammtheit  der  Eingepfarrten
(R.E.  XVII  S.  194).  Ihre  Organe  sind  der  Gemeindekirchenrath
und  die  Gemeindevertretung  (vgl.  Jur.  W.  1887  S.  57).  Der  Gemeindekirchenrath
  besteht:  aus  dem  Pfarrer  oder  mehreren  Pfarrern,
bezw.  Stellvertretern  derselben  und  mehreren  Aeltesten,  welche,  soweit
ihre  Ernennung  nicht  dem  Patron  zusteht,  durch  die  Gemeinde
gewählt  werden.

Schriftliche  Willenserklärungen  desselben  müssen  vom  Vorsitzenden
und  zwei  Aeltesten  unter  Beidrückung  des  Kirchensiegels  unterzeichnet
sein.  Das  Legitimationsattest  stellt  das  Provinzialkonsistorium  aus.
Der  Gemeindekirchenrath  ist  eine  öffentliche  Behörde  (vgl.  Entsch.
d.  Kammerger.  I  S.  102;  vgl.  ebenda  noch  II  S.  71,  III  S.  148,
96,  99,  Bd.  18  S.  74).

Zur  Erwerbung,  Veräußerung,  Verpfändung  von  Grundstücken,
zur  Ausleihung  und  Aufnahme  von  Darlehen  bedarf  es  der  Genehmigung
  der  kirchenregimentlichen  Organe,  nämlich  des  Konsistoriums
  (bei  Werthen  bis  10  000  Mk.),  des  Oberkbirchenraths  (bei

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