804  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Werthen  über  10  000  Mk.).  Je  nach  der  Höhe  des  Objekts  —
unter  oder  über  100,000  Mark  —  sind  die  Beschlüsse  der  kirch—
lichen  Organe  durch  den  Regierungspräsidenten  (Polizeipräsidenten
zu  Berlin)  oder  Kultusminister  zu  genehmigen  (Verordnung  v.
30.  Januar  1893  Ges.  S.  S.  10;  vgl.  Entsch,  d.  Kammerg.  III
S.  108,  110,  VI  S.  74,  VIII  S.  68).

Außerdem  ist  auch  die  Genehmigung  des  Patrons  erforderli,
wenn  dieser  Patronatslasten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  trägt
(58  269  ff.,  645,  647  II  11  A.  L.R.).  Das  landesherrliche  Patronatsrecht
  ist  den  Regierungen  verblieben,  für  Berlin  ist  es  der  Ministerial=Militär=
  und  Baukommission  übertragen.  (Vgl.  noch  Entsch.  d
Kammerg.  VI  S.  89,  VIII  S.  68,  69,  V  S.  119;  insbesondere
Turnau  II  88  47  f.  S.  286—308,  welcher  ausführlich  die
Kirchenverfassungen  in  den  einzelnen  Provinzen  behandelt;  §22
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  v.  10.  September  1873.
Ges.  v.  25.  Mai  1874;  Ges.  v.  20.  Juni  1875  Ges.  S.  S.  241.
Ges.  v.  9.  März  1891  Ges.  S.  S.  147;  Ges.  v.  7.  April  1891
Ges  S.  S.  43.  Verordnung  v.  9.  Mai  1876  Ges.S.  S.  393,
Kirchenverfassung  v.  3.  Juni  1876  Ges.  S.  S.  125  (vgl.  Ergänzungsges.
  v.  21.  September  1898  G.S.  S.  312)  und  v.  30.  Angust
1892  Ges.  S.  S.  273  und  Ges.  v.  28.  Mai  1894  Ges.  S.  S.  87).

Kirchengemeinde,  katholische,  vgl.  88  5,  8,  16—19,  20—24  Ges.  v.
20.  Juni  1875  und  Verordnung  v.  27.  September  1875;  Ges.ẽ.
S.  241,  571.

Die  kath.  Kirchengemeinden  haben  juristische  Persönlichkeit,  deren
Organe  der  Kirchenvorstand  und  die  Gemeindevertretung  sind.  Der
Kirchenvorstand  besteht  aus  dem  Pfarrer  und  mehreren  durch  die
Gemeinde  gewählten  Kirchenvorstehern;  er  vertritt  die  Gemeinde
nach  außen,  seine  schriftlichen  Willenserklärungen  müssen  vom  Vorsitzenden
  und  zwei  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  unter  Beidrückung
  des  Amtssiegels  unterzeichnet  sein.  Das  Legitimationsattest
  für  den  Vorstand  stellt  der  Regierungspräsident  aus.  (Cmsch.
d.  Kammerg.  I  S.  104.)

Zur  Veräußerung  und  Verpfändung  von  unbeweglichen  Kirchengütern,
  sowie  zur  Aufnahme  von  Darlehen  ist  die  Einwilligung  des
Bischofs,  unter  gewissen  Voraussetzungen  die  des  Patrons,  erforderlich
(58  629  ff.  645,  647  II  11  A.  L.  R.;  Entsch.  d.  Kammerg.  II  S.  150).

Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung
bedürfen  bei  dauernden  Anleihen,  sowie  bei  dem  Erwerb,  der  Ver-