1.  Abtheilung:  Legitimation.  805

äußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von  Grundeigenthum  je
nach  dem  Objekt  —  unter  oder  über  100,000  Mark  —  der  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  oder  Kultusministers  (88  194,
219,  227,  645  II  11  A.  L.  R.;  vgl.  Verordnungen  v.  30.  Januar
1893  Ges.  S.  S.  11  u.  13).

Bezüglich  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  vgl.
Art.  6  Pr.  A.G.

Kirchhöfe  siehe  Begräbnißplätze.

Klöster  haben  an  sich  keine  Korporationsrechte,  sondern  erlangen  dieselben
nur  durch  besondere  Verleihung  (vgl.  Ges.  v.  20.  Mai  1888,  Ges.  S.
S.  113;  vgl.  Turnau  II  §  57  S.  315/316).

Kuappschaftsvereine  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person,  wenn
ihre  Statuten  vom  Oberbergamt  bestätigt  worden  sind  (88  169,
165  Bergges.).  Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  und  legitimirt
sich  durch  eine  Bescheinigung  des  Oberbergamts.  Zur  Erwerbung,
Veräußerung  und  Verpfändung  von  Immobilien  ist  seine  Einwilligung
  erforderlich  (ogl.  Turnau  II  §  68  S.  347).

Kohlbrüggianer  oder  Niederländisch-Reformirte  sind  eine  geduldete
  Religionsgesellschaft,  welche  jedoch  behufs  Erwerbung  von
Grundstücken  durch  K.  O.  vom  24.  November  1849  Korporationsrechte
  erhalten  hat  (Turnau  II  §  54  a.  E.  S.  312).  Die  Vorschriften
  sind  als  öffentlich-rechtliche  vom  B.  G.B.  nicht  berührt.

Kommanditgesellschaft  kann,  wie  die  offene  Handelsgesellschaft,  unter
ihrer  Firma  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  doch  hat  sie  nach  der  herrschenden  Ansicht  keine  juristische
Persönlichkeit.  Die  Geschäftsführung  hat  der  persönlich  haftende
Gesellschafter  (§  161  H.  G.  B.).  Bezüglich  des  dem  Grundbuchtichter
  vorzulegenden  Handelsregisterattestes  gilt  das  bei  „Handelsgesellschaften“
  Gesagte.

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Nach  dem  neuen  H.G.B.  ist
dieselbe,  was  für  das  frühere  Recht  überwiegend  abgelehnt  wurde,
als  juristische  Person  aufzufassen  (§  320ff.  H.G.B.,  vgl.  Staub
S.  953  und  oben  S.  324).  Es  gilt  daher  bezüglich  ihrer  Eintragung
  im  Wesentlichen  das  für  die  Aktiengesellschaft  Erörterte,
und  bei  dieser  Konstruktion  erfolgt  naturgemäß  die  Eintragung  im
Grundbuch  nicht  mehr  auf  den  Namen  des  persönlich  haftenden
Gesellschafters,  sondern  auf  die  Firma  der  Gesellschaft  als  solche.

Konkursmasse,  Konkursverwalter.  Die  Konkursmasse  ist  keinejuristische
Person.  Grundstücke,  Hypotheken  u.  s.  w.,  welche  für  die  Masse