806  1.  Abtheilung:  Legitimation.

zurückerworben  werden,  müssen  auf  den  Namen  des  Kridars  ein—
getragen  werden.  Der  Konkursvermerk  kennzeichnet  dieselben  „als
zur  Konkursmasse“  gehörig.  Grundstücksoperationen,  welche  Be—
dingungen  zulassen,  darf  der  Kridar  „vorbehaltlich  der  Rechte  der
Konkursgläubiger“  vornehmen.  Auflassungen  kann  er  nicht  erklären,
weil  dieselben  eine  Bedingung  nicht  zulassen.

So  lange  der  Konkurs  danert,  ist  der  Kridar  in  Bezug  auf  das
zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögen  in  seinem  Verwaltungs=  und
Verfügungsrecht  beschränkt.  Dasselbe  übt  der  Konkursverwalter  aus.

Dieser  ist  zu  allen  Grundstücksoperationen  auf  Grund
seiner  Bestallung  legitimirt.  Der  Grundbuchrichter  hat  nicht
das  Recht,  die  etwa  sonst  erforderliche  Genehmigung  des  Glänbigerausschusses
  oder  Konkursgerichts  zu  verlangen  (vgl.  88  83,  87,  88,
133—136  K.  O.  i.  d.  F.  vom  20.  Mai  1898,  R.G.  Bl.  S.  370.
Entsch.  d.  Kammerg.  5  S.  182).

Korporationen.  Hierunter  fallen  auch  die  am  1.  Januar  1900
bestehenden  privatrechtlichen  rechtsfähigen  Vereine  und  zwar  sind
diese  Vorschriften  für  Vereine  im  Sinne  des  §  22  B.  G.B.  —
d.  h.  solche  mit  wirthschaftlichen  Zwecken  —  gemäß  Art.  82  C.G.
B.  G.  B.  aufrecht  erhalten,  während  sie  für  die  Vereine  des  §  21
B.  G.B.,  d.  h.  solche  mit  idealen  Tendenzen,  nur  noch  nach  Maßgabe
  ihrer  öffentlich-rechtlichen  Natur  von  Bedeutung  sind  (rgl.
Art.  163  E.G.  B.  G.B.).

In  Bezug  auf  ihre  Vertretung  nach  Außen  entscheidet  in  erster
Linie  das  Statut,  die  Stiftungsurkunde  oder  der  Inhalt  des
Privilegs.  Die  darin  eingesetzten  Organe  legitimiren  sich  in  der
Regel  durch  ein  Attest  der  Aufsichtsbehörde.  Als  solche  fungirt
der  Regierungspräsident  —  in  Berlin  der  Polizeipräsident  —,
falls  nicht  in  einzelnen  Fällen  die  Aufsicht  einer  anderen  Staatsbehörde,
  z.  B.  dem  Oberpräsidenten,  übertragen  ist.  Die  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  ist  nothwendig  bei  Veräußerung  und  Verpfändung
  unbeweglicher  Sachen  (6  83  II  6  A.  L.R.).

Immerhin  gilt  dies  nur  als  naturale  der  Korporationsverfassung;
das  genehmigte  Statut  kann  von  dieser  Mitwirkung  befreien.
Reichskorporationen  unterliegen  bei  ihren  Rechtsakten  der  Nothwendigkeit
  solcher  Genehmigung  von  Seiten  des  Reichskanzlers  nur,
wenn  das  Statut  dies  besonders  vorschreibt  (Förster-Eceins
IV  §282  S.  668  Anm.  38;  Reichsges.  v.  15.  März  1888  88
R.G.Bl.  S.  71).