1.  Abtheilung:  Legitimation.  807

Wen  §  85  II  6  A.  L.  R.  die  Bestimmung  enthält:

„Auch  bei  Schulden,  für  welche  die  Substanz  des  unbeweglichen
  Gesellschaftsvermögens  oder  die  Nutzungen  desselben
auf  länger  als  ein  Jahr  haften  sollen,  ist  die  Einwilligung
der  vorgesetzten  Behörde  nothwendig,

so  geht  dessen  Inhalt  dahin,  daß  auch  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  nicht  ohne  behördliche  Genehmigung  über  die  Substanz
des  Korporationsvermögens  und  über  die  Nutzungen  desselben  auf
länger  als  ein  Jahr  verfügt  werden  darf  (Förster-Eccius  a.  a.  O.).

Korporationen,  kaufmännische,  siehe  S.  802.

Kriegsgerichtsräthe,  Oberkriegsgerichtsräthe:  Dieselben  sind  gemäß
§20  E.  G.  z.  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
(R.G.  Bl.  S.  1289),  soweit  den  Auditeuren  reichs=  oder  landesrechtlich
  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zugewiesen  sind,
an  Stelle  der  Auditeure  getreten.  Gehören  sie  zu  im  Ausland

befindlichen  bezw.  aus  ihren  Standquartieren  gerückten  mobilen

Truppentheilen,  so  sind  sie  zur  Aufnahme  der  Akte  der  freiwilligen

Gerichtsbarkeit  bezgl.  der  Mannschaften,  welche  den  Militärgerichtsstand

  haben,  befugt  (§  38  R.Mil.  Ges.  vom  2.  Mai  1874  R.G.Bl.

S.  55).  Soweit  ein  Protokollführer  zuzuziehen  ist,  kann  an  dessen

Stelle  ein  zweiter  Kriegs=  oder  Oberkriegsgerichtsrath,  ein  behufs

dessen  vereideter  Offizier  oder  Unteroffizier  treten.  Ausfertigungen

ertheilt  der  Kriegs=  bezw.  Oberkriegsgerichtsrath,  die  Originalverhandlung
  ist  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Standquartier
liegt,  zur  Aufbewahrung  und  weiteren  gesetzlichen  Veranlassung  zu

übersenden  (vgl.  Ges.  v.  8.  Juni  1860  G.S.  S.  240  vgl.  Art.  32,

129  Pr.  G.  fr.  G.,  Reichsmil.  Ges.  §  39,  Turnau  II  §  120  Nr.  3

S.  531,  Reusch  S.  31  Nr.  138).

Für  die  Kaiserliche  Marine  sind  diese  Funktionen  den  Geschwaderanditeuren
  übertragen.  Dieselben  sind  für  die  gerichtliche
Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  und  für  die  öffentliche  bezw.
gerichtliche  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  sowie
für  die  Aufnahme  einer  öffentlichen  Urkunde  über  die  Anerkennung
der  Vaterschaft  zuständig  in  Ansehung  solcher  Personen,  die  zur
Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine
gehören  oder  die  in  anderer  Eigenschaft  an  Bord  eines  solchen
Schiffes  sind,  so  lange  das  Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen
Hafens  befindet;  den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der