808  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Kaiserlichen  Marine  gleich  (5  184  R.G.  fr.  G.).  Bezgl.  der
Verfügungen  von  Todeswegen,  vgl.  8  44  R.Mil.Ges.  und
Art.  44  E.G.  B.  G.B.;  s.  Theil  I  S.  58).

Künftige  Descendenz  kann  als  solche  im  Grundbuch  eingetragen
werden,  (vgl.  §  1913  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  491).

Landarmenverbände  sind  Korporationen  und  bedürfen  bei  Erwerbung,
Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  der  Genehmigung
der  Oberpräsidenten  (Turnau  II  §  63  S.  329/330).

Landgemeinden  s.  Dorfgemeinden.

Landwirthschaftskammern  haben  Korporationsrechte  (§  20  des  Gef.
v.  30.  Juni  1894  Ges.  S.  S.  132,  126  ff.).  Sie  werden  nach
außen  vertreten  durch  ihren  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter.
Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer  vermögensrechtlich
  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des
Vorstandes  zu  vollziehen.  Die  Landwirthschaftskammer  führt  als
Siegel  den  Preußischen  Adler  mit  der  Unterschrift:  „Landwirthschaftskammmer
  für  ..  ...  *  Doas  staatliche  Aufsichtsrecht  wird
durch  den  Landwirthschaftsminister  ausgeübt.

Lehen:  Das  Lehnsrecht  gehört  dem  landesrechtlichen  Vorbehaltsgebiet
an  (Art.  59  E.  G.  B.  G.  B.).  Gemäß  Art,  40  der  Preußischen
Verfassungsurkunde  ist  die  Neuerrichtung  von  Lehen  untersagt  und
sollen  die  bestehenden  Lehen  durch  gesetzliche  Anordnung  in  freies
Eigenthum  umgewandelt  werden.  Ausgenommen  sind  die  Thronlehen
  und  die  außerhalb  Landes  liegenden  Lehen.  (Art.  41  a.  a.  O.)
Es  ist  daher  auch  die  Vereinigung  eines  Grundstücks  mit  einem
Lehngut  und  ebenso  die  Zuschreibung  zu  einem  solchen  unzulässig.
Durch  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  sind,  mit
Ausnahme  der  Thronlehen,  das  Obereigenthum  des  Lehnsherrn  und
die  lediglich  daraus  entspringenden  Rechte  aufgehoben.  Der  Lehnsmann
  ist  dem  Lehnsherrn  gegenüber  freier  Eigenthümer,  der  Lehnskanon
  ablösbare  Reallast  geworden.  Die  Rechte  der  Agnaten  und
Mitbelehnten  und  die  Lehnfolgeordnung  dagegen  sind  bestehen
geblieben,  soweit  sie  nicht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  5.  Jumi
1852  durch  gesetzliche  Anordnüng  aufgehoben  sind  bezw.  das
Lehen  in  ein  Familienfideikommiß  umgewandelt  ist  (vgl.  die
Zusammenstellung  der  bezgl.  Gesetze  bei  Förster-Eccius  III
§  183  Anm.  23).

Die  Löschung  der  Lehnseigenschaft  im  Grundbuch  erfolgt  auf