1.  Abtheilung:  Legitimation.  809

Grund  einer  Bescheinigung  der  Lehnsbehörde  über  das  Erlöschen
oder  auf  Grund  eines  von  der  Behörde  bestätigten  Familienschlusses
über  die  Aufhebung  der  Eigenschaft,  die  Eintragung  eines  Lehnsfolgers
  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  Lehnsbehörde  über  seine
Berechtigung;  letztere  Bescheinigung  hat  die  Kraft  eines  Erbscheins.
(Art.  20  Pr.  A.G.  R.G.B.O.,  vgl.  Art.  89  Nr.  10  und  Nr.  L
Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  vgl.  oben  „Familienfideikommiß“,  vgl.  Dernburg
Pr.  Privatr.  I  §  365  f.  S.  944ff.,  Turnau  II  §  12  S.  159f.).

Lignidatoren  vgl.  88  153,  161  Abs.  2,  295,  320,  331  H.  G.  B.

Mennoniten  und  Baptistengemeinden  können  durch  gemeinschaftliche  Verfügung
  des  Ministers  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kultus
Rechtsfähigkeit  erlangen  (Ges.  vom  12.  Juni  1874  und  7.  Juli
1875;  Turnau  II  8  55  Nr.  5.)  vgl.  oben  „Baptistengemeinde“.

Minderjährige  sind  bis  zur  Vollendung  des  7.  Lebensjahres  geschäftsunfähig,
  von  da  ab  bis  zur  Volljährigkeit  bezw.  Volljährigkeitserflärung
  bedürfen  sie  zu  Willenserklärungen,  durch  die  sie  nicht
lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangen,  der  Zustimmung,  bei
einseitigen  Rechtsgeschäften  der  Einwilligung  ihres  gesetzlichen  Vertreters.
  88  104,  106  ff.  B.  G.  B.  (vgl.  „Elterliche  Gewalt“  und
„Vormund“).

Eine  löschungsfähige  Quittung  oder  ein  Anerkenntniß,  daß  die
Post  auf  den  Eigenthümer  kraft  Gesetzes  übergegangen  ist,  kann
der  Minderjährige  nur  mit  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters.
ausstellen,  weil  in  dieser  Erklärung  die  Aufgabe  eines  Rechtes
enthalten  ist.  Die  Zahlung  der  Hypothekenforderung  als  solche  kann
er  entgegennehmen,  die  Forderung  aber  erlischt  nur,  wenn  der  Vertreter
  zustimmt  (vgl.  Turnau-Förster  S.  146.)

Bei  Beglaubigungen  der  Unterschrift  ebenso  wie  bei  der  Beurkundung
  eines  Rechtsgeschäfts  hat  der  beglaubigende  bezw.  beurkundende
  Beamte  die  Geschäftsfähigkeit  zu  prüfen  und  seine  Zweifel
im  Protokoll  bezw.  im  Beglaubigungsvermerk  festzustellen  (Art.  60
Abs.  3,  Art.  40  Abs.  1  Pr.  G.  fr.  G.).  Aus  dem  Mangel  einer
solchen  Feststellung  bezw.  aus  der  erfolgten  Beurkundung  oder  Beglaubigung
  läßt  sich  daher  schließen,  daß  der  Beamte  die  Geschäftsfähigkeit
  festgestellt  hat.  Ergeben  sich  nicht  sonst  Bedenken  gegen
die  Annahme  einer  Seitens  des  Beamten  (z.  B.  Notars)  ordnungsmäßig
  erfolgten  Feststellung  der  Geschäftsfähigkeit,  so  muß  der
Grundbuchrichter  die  erfolgte  Beglaubigung  bezw.  Protokollirung
für  genügend  erachten.  Eine  Erwähnung  der  Feststellung  der