810  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Geschäftsfähigkeit  in  dem  Beglaubigungsvermerk  bezw.  Protokoll  ist
nicht  vorgeschrieben  (8§  176,  183  Abs.  2  R.G.  fr.  G.,  vgl.  Entsch.
d.  Kammerg.  XIV  S.  160  ff.  Nr.  42,  J.M.Bl.  1896  S.  80).

Mit  Recht  hebt  Reusch  S.  58  Nr.  266  hervor,  daß  die  bestimmte
  Bezeichnung  der  Personen  Minderjähriger  nur  durch  Angabe
  des  Namens,  Standes  und  Wohnorts  des  Vaters  resp.  Vormunds
  und  Vormundschaftsgerichts  möglich  ist,  z.  B.

„für  den  minderjährigen  N.  N.,  Sohn  des  ...  wohnhaft  .  .  .  .“
„für  den  minderjährigen  und  durch  den..  .  wohnhaft.
bei  dem  Amtsgericht  I  zu  ..  ..  bevormundeten  N.  N.“

Mönche  und  Nonnen  sind  grundsätzlich  unbeschränkt  rechts-,  geschäftsund
  erwerbsfähig  (§  1  B.  G.  B.).  Landesrechtliche  Abweichung  ist
nur  dahin  möglich,  daß  Erwerb  durch  Schenkung  oder  von  Todeswegen
  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  gemacht  werden  kann
(Art.  87  E.G.  B.  G.  B.).  Für  Preußen  bestehen  solche  Beschränlungen
nicht  und  ist  von  dem  Vorbehalt  auch  für  die  Zukunft  kein  Gebrauch
gemacht.

Nachlaßverwalter.  Die  Nachlaßverwaltung  ist  eine  Pflegschaft  zum
Zwecke  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  (§  1975  B.  G.B.)
das  Amt  des  Nachlaßverwalters  ist,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und
die  Nachlaßverbindlichkeiten  daraus  zu  berichtigen  (§  1985  B.  G.B.).
Es  gelten  für  diese  Art  der  Nachlaßpflegschaft  die  allgemeinen
Regeln  der  Pffegschaft  (s.  unter  „Pflegschaft“),  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  für  sie  an  die  Stelle  des  Vormundsschaftsgerichts  das
Nachlaßgericht  tritt  (§  1981  B.  G.B.),  daß  mit  ihrer  Anordnung
der  Erbe  die  Befugniß  verliert,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über
ihn  zu  verfügen  und  Zwangsvollstreckungen  oder  Arreste  in  den
Nachlaß  zu  Gunsten  eines  Gläubigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
ist,  ausgeschlossen  sind.  Das  Verwaltungs=  und  Verfügungsrecht
wird  durch  den  Nachlaßverwalter  ausgeübt  und  Ansprüche  gegen
den  Nachlaß  können  nur  gegen  diesen  geltend  gemacht  werden.
Die  Rechtshandlungen,  welche  der  Erbe  nach  der  Anordnung  der
Nachlaßverwaltung  vorgenommen  hat,  sind  den  Nachlaßgläubiger
gegenüber  unwirksam  (8  1984  B.  G.B.).

Der  Nachlaßverwalter  legitimirt  sich  durch  die  ihm  vom  Nachlaßgericht
  zu  ertheilende  Bestallung.  Zu  grundbuchlichen  Operationen
bedarf  er  in  demselben  Umfang  wie  jeder  Pfleger  bezw.  Vormund
der  (hier  ausnahmsweise  statt  vormundschaftsgerichtlichen)  nachlaßgerichtlichen
  Zustimmung.