1.  Abtheilung:  Legitimation.  811

Die  Nachlaßpflegschaft  wirkt  für  den  Erben  in  Bezug  auf  seine
Legitimation  zu  grundbuchlichen  Verfügungen,  wie  die  Konkurseröffnung
  für  den  Gemeinschuldner.  Die  Nachlaßpflegschaft  ist
daher  auf  Antrag  des  Nachlaßverwalters  als  Verfügungsbeschränkung
in  Abth.  II  einzutragen.  ·

Der  §  75  R.G.  fr.  G.  ordnet  noch  ausdrücklich  an,  daß  auf  die  Nachlaspflegschaft
  die  für  Vormundsschaftssachen  geltenden  Bestimmungen
des  R.G.  fr.  G.  Anwendung  finden,  ausgenommen  die  Vorschriften
über  die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts.  Jedoch  ist  die  Abgabe
der  Pflegschaft  an  ein  anderes  Nachlaßgericht  zulässig.

Ist  die  Nachlaßverwaltung  auf  Antrag  des  Erben  angeordnet,
so  findet  gegen  die  Anordnung  keine  Beschwerde,  ist  sie  auf
Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  angeordnet,  so  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt,  und  zwar  Seitens  des  Erben,  eines  jeden  Miterben
oder  des  Testamentsvollstreckers,  welcher  zur  Verwaltung  des  Nachlasses
  berechtigt  ist  (G  76  R.G.  fr.  G.).

OHrdensähnliche  Kongregationen  und  religiöse  Orden.  Für  diejenigen
  Mitglieder,  welche  ein  Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf
umbestimmte  Zeit  abgelegt  haben,  gilt  das  Gleiche  wie  für  Mönche
und  Nonnen  (s.  diese).

Mitglieder,  welche  ein  solches  Gelübde  nicht  abgelegt  haben,  unterliegen
  keinerlei  besonderen  Bestimmungen  (Art.  87  Abs.  3E.G.  B.  G.).

Ortsarmenverband:  Derselbe  kann  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
bestehen,  jedoch  ist  die  Gemeinde  selbst  die  Trägerin  der  Armenlast,
und  der  Ortsarmenverband  ist  nichts  anderes  als  die  in  Armenangelegenheiten
  thätige  Gemeinde,  er  ist  mit  dieser  identisch  und
keine  davon  verschiedene  juristische  Person  (Gr.  25  S.  119;
R.  E.  V  S.  363;  Turnau  II  §  63  Anm.  1  S.  326).  Er  wird
durch  den  Gemeindevorstand  (Bürgermeister,  Amtmann)  vertreten,
bezw.  durch  die  von  demselben  delegirten  Deputationen  (vgl.  Ges.
vom  8.  März  1871  88  2,  3;  vgl.  R.G.  vom  6.  Juni  1870
i.  d.  F.  d.  Ges.  vom  12.  März  1894  R.G.Bl.  S.  259  ff.,  88  2,  3,  5;
vgl.  unter  Korporationen).

Ortskrankenkassen  werden  von  den  Gemeinden  nach  Maßgabe  der
88  16  ff.  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  in
der  Fassung  der  Nov.  vom  10.  April  1892  errichtet,  daneben  bestehen
  Betriebs=  (Fabrik-Krankenkassen  (88  59  ff.  des  Ges.),  Baukrankenkassen
  (§§  69  f.),  Innungskrankenkassen  (§  73),  Knappschaftskassen
  (6  74).