812  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Dieselben  sind  juristische  Personen  und  werden  von  dem  nach
Maßgabe  des  Kassenstatuts  gewählten  Vorstand  nach  außen  ver—
treten.  Das  Legitimationsattest  ertheilt  die  Aufsichtsbehörde  (§  35)

Die  Rechtsgültigkeit  bestimmter  Geschäfte  ist  durch  das  Gesetz
von  der  Genehmigung  einer  staatlichen  oder  anderen  Behörde  nicht
abhängig  gemacht.  (Vgl.  noch  Erlaß  des  Hand.  Min.  v.  28.  Mai  1898
M.  J.  V.  S.  146.)

Pfarre  (das  Pastorat)  hat  im  Gebiete  des  A.  L.R.  keine  selbständige
juristische  Persönlichkeit.  Das  Pfarrgut  ist  Eigenthum  der  Kirchengemeinde
  (vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  XVIII,  S.  63,  Nr.  20,
R.E.  Bd.  17,  S.  192,  in  Gruchot  Bd.  40,  S.  385,  vgl.  noch
Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  III  S.  117).  .

Pensionskasse  für  Betriebsarbeiter  der  Staatseisenbahnverwal-=tung
  ist  juristische  Person,  welche  ihren  Sitz  in  Erfurt  hat  und
durch  einen  Kassenvorstand  vertreten  wird,  der  sich  durch  eine
Bescheinigung  der  Kgl.  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  legitimirt
(Ministerial-Erlaß  vom  13.  März  1886,  Eisenbahnverordnungsbl.
S.  305,  Turnau  II  §  67  S.  345/346).

Pflegschaft.  Ein  Pfleger  ist  vom  Vormundschaftsgericht  zu  bestellen
in  den  Fällen  der  §§  1909  bis  1914  B.  G.  B.  In  den  Fällen
der  §§  1960  f.  und  1981  bestellt  ihn  das  Nachlaßgericht,  das  in
allen  Beziehungen  für  den  Nachlaßpfleger  bezw.  -Verwalter  an  die
Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  tritt  (vgl.  88  75  R.G.  fr.  G.
und  oben  Nachlaßverwaltung).  Der  Pfleger  legitimirt  sich  durch
seine  Bestallung.  Seine  Befugnisse  sind  nicht  wie  die  des  Vormunds
  gesetzlich  festgestellt,  sondern  müssen  von  Fall  zu  Fall  von
dem  Vormundschaftsgericht  umgrenzt  und  in  der  Bestallung  zum
Ausdruck  gebracht  werden,  sonst  ist  letztere  mangelhaft  und  zur
Legitimation  unzureichend  (Entsch.  d.  Kammerg.  IV  S.  84,  87  ff,
93,  107,  V  S.  77,  VI  S.  41,  57,  VII  S.  55;  R.E.  XIV
S.  269).

Der  Pfleger  hat  innerhalb  seiner  Wirkungskreise  dieselbe  Rechtsstellung
  wie  ein  Vormund.  Es  finden  daher  die  für  die  Vormundschaft
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Die
Bestellung  eines  Gegenvormunds  ist  nicht  erforderlich  (8  1915
B.  G.  B.).  Soweit  der  Wirkungskreis  des  Pflegers  reicht,  ist  der
Gewalthaber  bezw.  der  Vormund  von  der  Vertretung  und  der
Sorge  für  Person  und  Vermögen  ausgeschlossen  (§  1628,  1794
B.  G.B.).