1.  Abtheilung:  Legitimation.  813

Preußische  Centralgenossenschafts-Kasse  besitzt  die  Eigenschaft  einer
juistischen  Person  und  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.  Sie  wird  vertreten
  durch  ein  Direktorium  und  verpflichtet  durch  die  Unterschrift
desselben,  sofern  dieselbe  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums
oder  den  als  Stellvertreter  der  Letzteren  bezeichneten  Beamten  vollzogen
  ist.  Aufsichtsbehörde  ist  der  Finanzminister  (vgl.  Ges.  v.
31.  Juli  1895  Ges.  S.  S.  310  u.  Verordnung  vom  4.  Oktober
1895  Ges  S.  S.  533),  Ges.  v.  8.  Juni  1896  G.S.  S.  123,  v.
20.  April  1898  G.S.  S.  67.

Privatgesellschaften  haben  nicht  die  Rechte  einer  juristischen  Person
vgl.  §  705ff.  B.  G.  B.;  vgl.  noch  V.  v.  27.  December  1899  G.S.
1900  S.  2  betr.  Versicherungsgesellschaften.

Prokurist  ist  zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  nur
ermächtigt,  wenn  ihm  diese  Befugniß  besonders  ertheilt  ist  (§8  49,
50  H.G.B.),  dagegen  kann  er  auf  Grund  der  Prokura  rechtsgültig
Grundstücke  erwerben,  Forderungen  einziehen,  abtreten  und  verpfänden,
  Exnexuationserklärungen  abgeben,  Quittung  und  Löschungsbewilligungen
  ertheilen,  weil  derartige  Rechtshandlungen  der  Betrieb
eines  Handelsgewerbes  mit  sich  bringt  (vgl.  über  die  Form  der
Zeichnung  Entsch.  d.  Kammerger.  XIII  S.  170,  §  51  H.  G.  B.).

Der  Prokurist  legitimirt  sich  durch  Vorlegung  eines  Handelsregisterattestes.


Provinzen  sind  Korporationen,  deren  Angelegenheiten  nach  Maßgabe
des  Provinzialstatuts  durch  den  Provinzialausschuß  verwaltet  werden.
Der  vom  Provinziallandtage  gewählte,  vom  König  bestätigte
Landesdirektor  vertritt  den  Provinzialverband  nach  außen.  Verpflichtende
  Urkunden  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
Beschlusses  des  Provinziallandtages  oder  =  Ausschusses  von  dem
Landesdirektor  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses
unterschrieben  und  mit  dem  Amtssiegel  des  Landesdirektors  versehen
sein,  auch  muß  die  für  den  Beschluß  erforderliche  Staatsgenehmigung
in  beglaubigter  Form  beigefügt  sein,  falls  das  Statut  nicht  anders
bestimmt  (88  90,  91  Provinzialordnung).

Nach  §  38  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875,  abgeändert
und  ergänzt  durch  Ges.  v.  22.  März  1881  G.S.  S.  176  (abgedruckt
  bei  Rehbein-Reincke  IV  S.  528/529)  beschließt  der  Provinziallandtag
  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten,
  über  die  Aufnahme  von  Anleihen,  die  Uebernahme
von  Bürgschaften  und  die  Verwendung  der  Einnahme.