814  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Bezüglich  der  Aufnahme  von  Anleihen  und  Uebernahme  von
Bürgschaften  ist  nach  §  119  der  Provinzialordnung  die  Genehmigug
des  Ministers  des  Innern  stets  erforderlich,  dagegen  nicht  in  Betref
der  Erwerbung  von  Immobilien.  Durch  Provinzialstatut  kann
dem  Provinzialausschusse  für  einzelne  Verwaltungszweige  und  Anstalten
  die  Befugniß  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  minderen
Werthes  beigelegt  werden  (§  38  Prov.O.;  das  Nähere  bei
Turnau  II  §  36  S.  236—240).

Ppillar-Substtution  ist  dem  B.  G.B.  unbekannt.

Reichsbank  hat  die  Rechte  einer  Korporation  (vgl.  Reichsbankgesetz
vom  14.  März  1875  R.  G.  Bl.  S.  177  u.  R.Ges.  v.  7.  Juni  1899
R.G.  Bl.  S.  311).

Reichskonsuln  haben  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  das  Recht  der
Notare  in  Bezug  auf  Rechtsgeschäfte  der  Reichsangehörigen  untereinander
  und  mit  Fremden.  Die  Urkunden  müssen  mit  ihrer
Unterschrift  und  ihrem  Siegel  versehen  sein.  Bei  der  Aufnahme
derselben  müssen  zwei  Zeugen  zugezogen  werden  (88  16,  17  Ges.
vom  8.  Nov.  1867,  B.  G.  Bl.  S.  137,  vgl.  Art.  38  E.G.  B.  G.B..
Der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit,  welcher
dem  Reichstag  z.  Zt.  vorliegt,  bestimmt  in  §  7  Nr.  2,  daß  der
Konsul  zuständig  ist  für  die  durch  Reichsgesetz  oder  in  Preußen
geltenden  allgemeinen  Landesgesetze  dem  Amtsgericht  übertragenen
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Religionsgesellschaften,  jüdische  s.  oben  S.  801.

Religiöse  Orden  s.  oben  ordensähnliche  Kongregationen.

Schauspieler  unterliegen  nach  dem  B.  G.B.  keinerlei  Beschräukungen
der  Geschäftsfähigkeit  mehr.

Schenkungen,  Zuwendungen  von  Todeswegen  an  juristische  Personen
unterliegen  dem  Art.  6  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  hinsichtlich  der  Genehmigung
des  Königs,  wenn  der  Werth  der  Schenkung  die  Summe  von
5000  Mk.  übersteigt.  Ergiebt  sich  bei  einer  Grundbuchoperation
daß  die  Bewilligung  der  Eintragung  auf  einer  Schenkung  beruht,
so  hat  der  Grundbuchrichter  den  Nachweis  der  landesherrlichen
Genehmigung  zu  verlangen.  (Vgl.  Stranz-Gerhard  Komm.  z.
Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  zu  Art.  6.)

Schreibunkundige:  Für  ihre  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  bestehen
keine  besonderen  Vorschriften.  Die  Schriftform  wird  von  ihnen
dadurch  beobachtet,  daß  ihr  Handzeichen  gerichtlich  oder  notariel
beglaubigt  wird;  dasselbe  gilt  für  die  öffentliche  Beglaubigung