1.  Abtheilung:  Legitimation.  815

ihrer  Erklärung  (§5  126,  129  Abs.  1  B.  G.  B.,  vgl.  das  Nähere
oben  S.  143  ff.).

Schulen.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  „niederen“,  „gelehrten
Schulen  und  Gymnasien“  und  „Universitäten“.

Die  niederen  Schulen  sind  entweder  solche,  welche  die  Rechte
einer  besonderen  Korporation  erlangt  haben,  oder  solche,  welche
Anstalten  der  politischen  Gemeinde  sind  oder  auf  Privatstiftung
beruhen  (Turnau  II  8  59  S.  319).  Im  letzteren  Falle  finden
die  Grundsätze  über  Stiftungen  Anwendung.  Sind  sie  Anstalten
der  politischen  Gemeinde,  so  ist  diese  Eigenthümerin  der  den  Zwecken
der  Schule  dienenden  Vermögensobjekte.  Als  Korporationen  werden
sie  durch  einen  besonderen  Schulvorstand  (Patron,  Prediger,  zwei
bis  vier  Familienväter)  vertreten  (Entsch.  d.  Kammerg.  III  S.  117).

Die  Veräußerung,  Belastung  von  Grundstücken,  Gerechtigkeiten,
Kapitalien,  sowie  die  Erwerbung  von  Grundstücken  erfordert  die
Einwilligung  des  Patrons  und  der  Schulgemeinde,  sowie  die  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  (Bezirksregierung);  vgl.
*  19  II  12,  88  194,  219,  220,  227  II  11  A.  L.  N.;  Turnau
II  §  59  S.  320.

Die  gelehrten  Schulen  und  Gymnasien  haben  Korporationsrechte
(§  54  II  12  A.  L.  R.),  ihre  Vermögensverwaltung  steht  dem  Provinzial-Schulkollegium
  zu,  insofern  in  der  Ortsschulordnung  nicht
anderweite  Bestimmungen  getroffen  sind  (vgl.  z.  B.  für  Berlin
88  41  Abs.  2,  44  des  Ges.  v.  30.  Juli  1883).

Die  Universitäten  haben  die  Rechte  privilegirter  Korporationen.
Ihre  Vertretung  richtet  sich  nach  den  einzelnen  Universitätsstatuten.
Sie  unterstehen  der  Aussicht  des  Kultusministers.  (Vgl.  §  67  I
12  A.  L.R.  und  über  Immobiliarvermögen  die  Bestimmungen  betreffs
  der  Korporationen  überhaupt.)

Staatsgrundstücke  vgl.  oben  Fiskus.

Stadt  Berlin  ist  aus  dem  Kommunalverbande  der  Provinz  Brandenburg
  ausgeschieden  und  bildet  einen  Verwaltungsbezirk  (Stadtkreis)
für  sich  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  1875  8  2).

Stadtgemeinden  sind  Korporationen,  vertreten  durch  den  Magistrat
und  die  Stadtverordneten,  ersterer  vertritt  sie  nach  Außen.  Verpflichtende
  Urkunden  müssen  vom  Bürgermeister  resp.  seinem  Vertreter
  und  noch  einem  Magistratsmitgliede  unterzeichnet  und  ausgefertigt
  sein  (vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  735).