816  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Zur  Entgegennahme  der  Auflassung  Namens  der  Stadtgemeinde
darf  der  Magistrat  auch  generell  eines  seiner  Mitglieder  bevollmächtigen
  (Entsch.  d.  Kammerg.  V  S.  117).  Bezüglich  der  Beur
kundung  von  Grundstücksveräußerungen  s.  Th.  I,  S.  294  untere.
Die  auf  Grund  des  §  59  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
gebildeten  besonderen  Deputationen  haben,  wenn  sie  mit  derselbständigen
Verwaltung  einzelner  Geschäftszweige  betraut  sind,  die  Befugniß,  in
den  ihnen  anheim  fallenden  Angelegenheiten  mit  Anträgen  und  Be
schwerden  für  die  Stadtgemeinde  bei  Gericht  aufzutreten  (Jastrow  N.
S.  625;  Beschl.  des  Kammerg.  v.  5.  Februar  1894  J.  M.  Bl.  S.  329
—334;  vgl.  bezüglich  der  Grundeigenthumsdeputation  zu  Berlin
Bl.  f.  R.  1895  S.  4  ff.).

Ist  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  erforderlich,  so  muß
sie  in  beglaubigter  Form  beigebracht  werden.

Eine  solche  Genehmigung  ist  erforderlich  zur  Veräußerung  von
Grundstücken  und  selbständigen  Gerechtigkeiten,  sowie  zu  Anleihen,
dagegen  nicht  zum  Erwerb  von  Grundstücken.

Auch  darf  die  sreiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  nur  im
Wege  der  Lizitation  auf  Grund  einer  Taxe  unter  Genehmigma
der  Stadtverordnetenversammlung  stattfinden,  doch  kann  die  Regierung
  den  Verkauf  aus  freier  Hand  gestatten.

Für  die  Grundbuchbehörde  reicht  zum  Nachweise,  daß  bei  der
Veräußerung  den  gesetzlichen  Vorschriften  genügt  sei,  die  Bestätigung
des  Vertrages  durch  den  Bezirksausschuß  bezw.  für  Berlin  durch
den  Oberpräsidenten  aus  (vgl.  Städteordnung  für  die  sechs  östlichen
  Provinzen  vom  30.  Mai  1853  Ges.  S.  S.  261,  St.  O.  f.  Westphalen
  v.  19.  März  1856,  für  die  Rheinprovinz  v.  15.  Mai  1856
und  für  Hessen-Nassau  v.  4.  August  1897).

Städtische  Sparkassen  werden  durch  den  Magistrat  vertreten,  auch
wenn  ein  besonderes  Kuratorium  an  der  Spitze  derselben  steht
(Entsch.  d.  Kammerg.  II  S.  78),  falls  nicht  nach  dem  Statm
auch  die  Vorstände  der  Sparkassen  zur  Vertretung  berufen  sind
(Entsch.  d.  Kammerg.  IV  S.  124,  II  S.  78,  XI  S.  136,  betr.
die  Qualifikation  als  öffentliche  Behörde,  vgl.  noch  Bd.  18  S.  6
Nr.  21  C.  d.  K.G.  über  die  Sparkasse  eines  Kreises).

Sterbekassen  haben  nach  Genehmigung  ihrer  Statuten  durch  den
Oberpräsidenten,  bezw.  Minister,  juristische  Persönlichkeit  und  sind
den  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Korporationen
unterworfen  (Gr.  32  S.  1067  ff.;  A.  L.R.  II  6  88  62  ff.,  Art.  82