1.  Abtheilung:  Legitimation.  817

E.G.  B.  G.  B.  Art.  89  1  Pr.  A.  G.  B.  G.  B.  s.  „Korporationen“).
Die  Mitwirkung  der  Aufsichtsbehörden  ist  in  den  Fällen  nothwendig,
  in  welchen  dieselben  für  Kirchengüter  vorgeschrieben  ist.

Die  derartige  Kassen  vertretenden  Personen  müssen  sich  durch
eine  von  der  Aufsichtsbehörde  ausgestellte  Bescheinigung  legitimiren.
(Turnau  II  §  65  S.  334;  88  54,  59,  67  II  12,  §§  33—36,
4  II  19,  88  73—80  193—195  II  6  A.L.  R)

Stiftungen,  Armen=  und  Versorgungsanstalten  erlangen  Rechtsfähigkeit
  durch  Genehmigung  des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren
Sitz  haben  event.  durch  Genehmigung  des  Bundesraths.  Zur  Eintragung
  als  Eigenthümerin  der  ihr  gewidmeten  Grundstücke  und
Kapitalien  bedarf  sie,  bei  einem  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden,
der  Auflassung  oder  sonstigen  rechtsgeschäftlichen  Uebertragung
&amp;  82  B.  G.B.,  vgl.  auch  S.  2  das.).  Bei  Errichtung  durch  Verfügung
  von  Todeswegen  ist  sie  Erbin  bezw.  Vermächtnißnehmerin
(&amp;  83,  ek  1923,  2178  B.  G.  B.).  Ihre  Verfassung  wird  in  der
Regel  im  Stiftungsgeschäft  geordnet  sein,  event.  hat  der  Stagt  darüber
zu  bestimmen  (§  85  B.  G.B.,  §  36  II  19  A.  L.R.  Gruchtt  32
S.  1072).  Gesetzlicher  Vertreter  ist  der  Vorstand  (8  86  B.  G.B.),
Aufsichtsorgan  ist  der  Regierungspräsident  (ogl.  Förster-Eccius
IV  §  285,  Turngu  II  §§  62—64  S.  326  ff.

Milden  Stiftungen  stehen  die  Rechte  der  Kirchen  zu  (88  42,
43  II  19  A.  L.  R.).  Daher  ist  zum  Erwerb  von  Grundstücken  und
zur  Veräußerung  ganzer  Landgüter  und  Häuser  die  Genehmigung
des  Kultusministers  (Entsch  d.  Kammerg.  I  S.  70),  zu  Verpfändungen
  und  zum  Verkauf  einzelner  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten
  die  der  Bezirksregierung  und  zu  Löschungsbewilligungen  die
Bescheinigung  des  Oberpräsidenten,  daß  von  ihm  die  Erlaubniß
zur  Einziehung  des  Kapitals  ertheilt  oder  die  Einziehung  zur  zinsbaren
  Wiederbelegung  des  Kapitals  erfolgt  ist,  erforderlich.  (Johow
VII  S.  280;  Reusch  S.  60  Nr.  274;  vgl.  noch  Entsch.  d.
Kammerg.  IV  S.  4  u.  6,  VIII  S.  71.)
Shnagogengemeinde  s.  unter  jüdische  Religionsgesellschaften  S.  801.
Tstamentserhen  s.  Erben.
Lestamentsvollstrecker  (s.  S.  166).  Derselbe  legitimirt  sich  durch  ein
jüngstes  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  über  seine  Ernennung  (8  36
N.G.  B.O.,  8  2368  B.G.B.,  5  72,  73  R.G.  fr.  G.).  Ist  die  Verfügung

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  52