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1.  Abtheilung:  Legitimation.

von  Todeswegen,  in  welcher  er  ernannt  ist,  in  einer  öffentlichen

Urkunde  enthalten,  so  genügt  zum  Nachweise  seiner  Befugnisse  die
Vorlegung  dieser  Verfügung  und  des  Eröffnungsprotokolls  in  Ver—
bindung  mit  dem  Nachweis,  daß  das  Amt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Nachlaßgericht  angenommen  ist  (§  36  R.G.B.O.,  8  2002
B.  G.B.),  event.,  falls  nämlich  der  Erblasser  die  Bestimmug  der
Person  des  Testamentsvollstreckers  einem  anderen  überlassen  hat
(§§  2198—2200),  in  weiterer  Verbindung  mit  dem  Nachweis  über
die  ordnungsgemäße  Bestimmung.  Der  Grundbuchrichter  kam
jedoch,  wenn  er  die  Legitimation  des  Testamentsvollstreckers  nicht
für  genügend  nachgewiesen  erachtet,  stets  die  Beibringung  des  Zeugnisses
  des  Nachlaßgerichts  verlangen  (§  36  R.G.B.O.).

Das  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  über  die  Testamentsvollstreckung
  enthält  ihre  Beschränkungen,  Erweiterungen  und
Besonderheiten.  Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf
das  Zeugniß  nach  §  2368  Anm.  3  entsprechende  Anwendung;  es
genießt  die  Vermuthung  seiner  Richtigkeit  und  den  öffentlichen
Glauben  (vgl.  88  2365—2367  B.  G.B.,  vgl.  noch  §  85  RG.
fr.  G.).

Die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  ist  bei  Eintragung
des  Erben  von  Amtswegen  mit  einzutragen,  es  sei  denn,  daß  der
Nachlaßgegenstand  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nicht

unterliegt  (§  53  R.G.B.O.).

Der  Testamentsvollstrecker  hat  kraft  Gesetzes  die  Aufgabe,
die  letztwilligen  Verfügungen  des  Erblassers  auszuführen,  die  Auseinandersetzung
  der  Miterben  zu  bewirken  und  den  Nachlaß  zu

verwalten.  Die  Verwaltung  umfaßt  das  Recht,  über  die  Nachlaßgegenstände

  zu  verfügen  (jedoch  nicht  unentgeltlich)  sowie  auch,  im
Rahmen  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung,  Verbindlichkeiten  für
den  Nachlaß  einzugehen  (8§  2203—2206  B.  G.B.).

Seine  Rechtsstellung  kann  erweitert  werden  durch  das  Recht,
unbeschränkt  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  einzugehen,  sie  kam
in  beliebiger  Weise  beschränkt  werden,  insbesondere  durch  Einschränkung
  der  Verwaltung  und  damit  der  Verfügung  auf  nur
einzelne  Nachlaßgegenstände,  und  sie  kann  eine  besondere  werden,
insofern  ihm  lediglich  die  Verwaltung  übertragen  ist  (88  2207—

2210  B.  G.B)  oder  die  Wahrnehmung  der  Rechte  eines  Nacherben

oder  die  Kontrolle  der  Ausführung  der  einem  Vermächtnißnehmer

auferlegten  Beschwerungen  (§8  2222,  2223  B.  G.B.).