I.  Abtheilung:  Legitimation.  819

Nachlaßgegenstände,  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegen,  sind  der  Verfügung  des  Erben  und  dem
Zugriff  Anderer  als  Nachlaßgläubiger  entzogen  (88  2211,  2212,
2214  B.  G.B.).  Ob  der  Erbe  den  ihm  etwa  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  zustehenden  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Nachlasses
Eediren,  oder  sonst  darüber  verfügen  kann,  ist  Frage  der  Auslegung
des  Testaments  und  regelmäßig  zu  verneinen,  sofern  anzunehmen
ist,  daß  dem  Erben  der  Nachlaß  bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkt
ungeschmälert  erhalten  bleiben  sollte  (val.  Frommhold  S.  202
Anm.  3).

Der  Testamentsvollstrecker  vertritt  den  Nachlaß  kraft
seines  Amtes  und  verfügt  daher  kraft  eigenen  Rechtes.
Er  kann  die  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgrundstücke
  auflassen,  übereignen,  belasten,  über  die  dazu  gehörigen
  Grundstücksrechte  grundbuchmäßig  verfügen,  löschungsjähige
  Quittungen  und  Anerkenntnisse  des  Uebergangs  der  Post
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  oder  sonstigen  Berechtigten
  ausstellen,  ohne  Unterschied,  ob  der  Erblasser  oder
der  Erbe  eingetragen  ist.  Vorgängige  Eintragung  des  Erben  ist
nicht  erforderlich,  denn  diese  dient  lediglich  zur  grundbuchmäßigen
Legitimation,  während  sie  materiellrechtlich  kein  Erforderniß  der
Rechtsänderung  bildet  (ugl.  S.  119).  Da  durch  das  Zeugniß  des
Nachlaßgerichts,  bezw.  durch  die  öffentlich  beurkundete  letztwillige
Verfügung  die  formelle  Legitimation  des  Testamentsvollstreckers
für  das  Grundbuchamt  nachgewiesen  wird,  so  erübrigt  sich  ein
weiterer  Legitimationsnachweis  (einen  abweichenden  Standpunkt
nahm  für  das  bisherige  Recht  die  Entsch.  d.  K.G.  Bd.  XIII
S.  142  ff.  ein.  Dieser  trifft  jedoch  für  das  jetzige  Recht  nicht  zu,
vgl.  noch  Entsch.  d.  K.G.  Bd.  II  S.  114;  Bd.  IV  S.  189;
Bd.  X  S.  289).

Unwirksam  ist  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers,
wenn  er  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
oder  unter  eine  Gebrechlichkeitspflegschaft  hinsichtlich  seiner  Vertüögensangelegenheiten
  gestellt  ist  (§  2201  B.  G.B.).  Tritt  einer
dieser  Fälle  später  ein,  so  erlischt  sein  Amt  (§2225  B.  G.B).
Es  erlischt  ferner  durch  jederzeit  zulässige  Kündigung  seinerseits
(die  aber  ohne  wichtigen  Grund  nicht  zur  Unzeit  erfolgen  darf),
durch  Entlassung  Seitens  des  Nachlaßgerichts  (§§  2226,  2227
B.  G.  B.)  und  mit  Ablauf  von  30  Jahren  seit  dem  Erbfal,.  es

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