820  1.  Abtheilung:  Legitimatton.

sei  denn  eine  physische  Person  Erbe  und  die  Verwaltung  bis  zum
Tode  des  Erben  oder  des  Testamentsvollstreckers  oder  bis  zum
Eintritt  eines  anderen  Ereignisses  in  der  Person  des  einen  oder  des
anderen  angeordnet  (6  2210).  «

Die  Zw  angsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  eines  gegen  den  ver—
waltenden  Testamentsvollstrecker  ergangenen  Urtheils,  das  auf  Leistung
oder  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  gerichtet  sein  kann  2213
Abs.  1  Satz  1  und  Abs.  3  B.  G.  B.  8748  Abs.  1  C.  W.O  .
Unterliegen  nur  einzelne  Gegenstände  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers,
  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  diese  nur  zu  lässig,
wenn  der  Erbe  zur  Leistung  und  der  Testamentsvollstrecker  zur
Duldung  der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  ist  G  748  Ab#.  2
C.  P.O.  g  3218  Abs.  3  B.  G.B.).

Unfallversicherung  vgl.  oben  Berufsgenossenschaft.

Bäterliche  Gewalt  s.  Elterliche  Gewalt.

Vereine:  Die  nicht  rechtsfähigen  Vereine  unterstehen  den  Vorschriften
über  die  Gesellschaft  68  54,  7cöff  B.  G.B.).

Am  Vereins-  bezw.  Gesellschaftsvermögen  besteht  ein  Eigenthum
zur  gesammten  Hand.  Verfügungen  eines  einzelnen  Gesellschafters
bezw.  Vereinsmitgliedes  über  einen  Antheil  an  den  Vermögensgegenständen
  der  Gesellschaft  bezw.  des  Vereins  oder  solche  Verfügung
  gegen  ein  einzelnes  Mitglied  sind  ausgeschlossen  und  von
Grundbuchrichter  nicht  zu  beachten  (ogl.  8  859  C.  P.  O.  Satz  )
Eigenthümer  und  verfügungsberechtigt  sind  nur  die  einzelnen  Mitglieder
  des  Vereins  oder  der  Gesellschaft  gemeinschaftlic.  Bei
ihrer  Eintragung  im  Grundbuch  als  Berechtigte  ist  zu  vermerken,
daß  die  Eintragung  für  sie  als  Mitglieder  des  Vereins  oder  der
Gesellschaft  erfolgt  (6  48  R.G.B.O.).  Der  Gesellschaftsverig
(das  Statut)  kann  die  Vertretungsbefugniß  einem  Mitgliede  oder
mehreren  Mitgliedern  übertragen.  Dieselben  legitimiren  sich  durch
den  Gesellschaftsvertrag  bezw.  den  Nachweis  der  Uebertragun  g  der
Vertretungsbefugniß  nach  Maßgabe  des  Statuts.

Bezüglich  der  Zwangsvolltreckung  ist  hinsichtlich  des  Vereins  eine
Ausnahme  dahin  gemacht,  daß  ein  gegen!  den  Verein  ergangenes
Urtheil  genügt  (6  735  C.  P.  O.,  vgl.  8  50,  736  a.  a.  O.

Vereine  mit  staatlich  verliehener  RNechtsfähigkeit  G  22  B.  GV.
werden  durch  ihren  Vorstand  vertreten  6  26  B.  GB.  Seine

Dritte  eingeschränkt  werden  6  26  eod).  VNeben  dem  Vorstand