1.  Abtheilung:  Legitimation.  821

können  durch  die  Satzung  für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter
bestellt  werden  (8  30  B.  G.  B.).  Ihre  Legitimation  führen  die
gesetzlichen  Vertreter  durch  den  Nachweis  satzungs=  event.  gesetzmäßiger
  Bestellung  (§§  25,  27,  32  B.  G.  B.)  oder,  und  zwar
regelmäßig,  durch  ein  Attest  der  Aufsichtsbehörde.  Als  solche
fungirt  der  Regierungspräsident  —  in  Berlin  der  Polizeipräsident  —
falls  nicht  in  einzelnen  Fällen  die  Aufsicht  einer  anderen  Staatsbehörde,
  z.  B.  dem  Oberpräsidenten,  übertragen  ist.  Ist  ein  solcher
Verein  gemäß  §  33  H.G.  B.  in  das  Handelsregister  eingetragen
worden,  so  genügt  zur  Legimation  ein  Zeugniß  des  Handelsregisterrichters
  (vgl.  Abs.  2  und  3  8  33  a.  a.  O.);  §  33  R.G.B.O.
ist  analog  anzuwenden.

Die  Liquidatoren  haben  die  Rechtsstellung  des  Vorstandes  (8  48
Abs.  2).  «

Die  Vereine  unterliegen  den  Erwerbsbeschränkungen  der  juristischen
Personen  (vgl.  Art.  6,  7  Pr.  A.  z.  B.  G.  B.).

Weitere  zum  Zwecke  der  Aufsichtsführung  festgesetzte  Beschränkungen,
  wie  die  Nothwendigkeit  einer  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  bei  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken,  sind,
als  dem  öffentlichen  Recht  angehörig,  wirksam.

Bezüglich  der  bestehenden  rechtsfähigen  Vereine  im  Sinne  des
§22  B.  G.B.  ist  das  Landesrecht  aufrecht  erhalten  (Art.  82  E.G.
B.  G.  B.  vgl.  „Korporationen“).

Von  dem  Vorbehalt  landesgesetzlicher  Regelung  für  zukünrftige
Vereine  im  Sinne  des  §  22  B.  G.B.  (Art.  82  E.G.  B.  G.B.)  ist
in  Preußen  kein  Gebrauch  gemacht  (Art.  89  1c.  Pr.  A.G.  B.  G.B.).

Vermächtnißnehmer:  Dieselben  haben  nur  ein  Forderungsrecht  gegen
den  Beschwerten  auf  Leistung  des  vermachten  Gegenstandes  (6  2174
B.  G.  B.  (vgl.  Bd.  I  S.  315).

Lollmachten  (vgl.  Th.  I.  S.  276ff.,  137,  138,  156,  217,  218).
Die  Wirksamkeit  einer  von  einem  Bevollmächtigten  Dritten  gegenüber
  oder  ihm  selbst  von  einem  Dritten  abgegebenen  Willenserklärung
  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,  daß  der  Bevollmächtigte
beschränkt  geschäftsfähig  ist;  ist  er  allerdings  geschäftsunfähig,
so  ist  die  Willenserklärung  nichtig  (§  165,  105,  131  B.  G.B.)
Wegen  der  Wirksamkeit  der  Erklärung  bei  nicht  erfolgter  Vorlegung
der  Vollmacht  (vgl.  §§  174,  177  ff.,  180  B.  G.  B.,  Art.  40  Pr
G.  fr.  G.).  Hat  der  Grundbuchrichter  die  Th.  I  S.  277  hervorgehobenen
  Zweifel  über  das  Bestehen  der  Vollmacht  auf  Grund