822  1.  Abtheilung:  Legitimation.

öffentlicher  Bekanntmachung,  so  wird  er  die  Vorlegung  einer  neuesten
Vollmachtsurkunde  in  Form  der  88  29,  30  R.G.B.  erfordern,  falls
durch  den  Antrag  zugleich  eine  zur  Eintragung  erforderliche  Eklärung
  ersetzt  werden  soll  (§  30  R.G.B.O.).

Vorerbe,  Nacherbe,  Nachbermächtnißnehmer:  Nacherbe  ist,  wer  in
der  Weise  eingesetzt  ist,  daß  er  erst  Erbe  wird,  nachdem  ein  anderer
(der  Vorerbe)  Erbe  geworden  ist  (5  2100  B.  G.  B).  Mit  dem
Eintritt  des  Erbfalls  erlangt  der  Nacherbe  ein  im  Zweifel  vererbliches
  Recht  (§  2108  Abs.  2,  vgl.  §  2142  B.  G.B.),  mit  dem
Eintritt  des  Falls  der  Nacherbfolge  ist  er  Erbe  (§  2139)  und
der  Vorerbe  verpflichtet,  ihm  die  Erbschaft  herauszugeben  G  2130).

Die  Anordnung  der  Nacherbschaft  wird  in  den  Erbschein  aufgenommen
  (8  2363  B.  G.  B.,  §  36  R.G.B.O.),  event.  ist  vom
Grundbuchrichter  an  der  Hand  der  in  einer  öffentlichen  Urkunde
enthaltenen  Verfügung  von  Todeswegen  zu  prüfen,  ob  eine  Nacherbschaft

  angeordnet  ist  (§  36  R.G.B.O.,  vgl.  Th.  I,  S.  165,  166,
ferner  Entsch.  d.  Kammerg.  VII  S.  125;  VIII  S.  65f.).
Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  ist  zugleich  das  Recht
des  Nacherben,  event.  auch  die  Befreiung  des  Vorerben  von  den
Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts,  von  Amtswegen  einzutragen
&amp;  52  R.G.B.O..

Die  Anordnung  einer  Nacherbfolge  kann  auch  im  Falle  des
sogen.  Berliner  Testaments  vorliegen,  durch  welches  die  Ehe—
gatten  einander  und  ihre  Kinder  zu  Erben  mit  der  Maßgabe  ein—
setzen,  daß  der  überlebende  Ehegatte  Verwaltung  und  Nießbrauch,
sowie  freie  Verfügung  über  die  Substanz  hat,  den  Kindern  nur
das  bei  seinem  Tode  übrige  zufallen  soll;  der  überlebende  Clegatte
  kann  als  Vorerbe  und  die  Kinder  als  Nacherben  anzuschen
sein  (ogl.  Entsch.  d.  Kammerg.  V  S.  182).  Im  Zueifel  ist
aber  anzunehmen,  daß  die  Kinder  für  den  gesammten  Nachlaß
als  Erben  des  zuletzt  versterbenden  Ehegatten  eingesetzt  sind
(§  2269  B.  G.  B.,  vgl.  88  2271  Abs.  2,  2068,  2069  B.  G.B..

Der  Vorerbe  hat  zwar  grundsätzlich  das  freie  Verfügungsrecht
  über  die  zur  Erbschaft  gehörigen  Gegenstände  und  alle  Rechte
des  Eigenthümers  (§  2112  B.  G.  B.),  jedoch  sind  die  rechtsgeschäftlichen
  Verfügungen  desselben  über  Grundstücke  und  Rechte
an  Grundstücken  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
insoweit  unwirksam,  als  sie  das  Recht  des  Nacherben  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würden,  es  sei  denn,  daß  dem  Dritterwerber