1.  Abtheilung:  Legitimation.  823

der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  zur  Seite  steht  (88  2113
B.  G.B.).

Was  die  Kündigung  und  Einziehung  von  Hypotheken,
Grund-  und  Rentenschulden  anlangt,  so  steht  diese  zwar  dem
Vorerben  unbeschränkt,  ohne  Einwilligung  des  Nacherben  zu;  er
kann  aber  nur  verlangen,  daß  das  Kapital  an  ihn  nach  Beibringung
der  Einwilligung  des  Nacherben  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn  und
den  Nacherben  hinterlegt  werde  (§  2114  B.  G.  B.  vgl.  Entsch.  des
Kammerg.  Bd.  16  S.  158,  159).  Zu  einer  anderen  Verfügung
über  die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld,
  insbesondere  zu  ihrer  Abtretung  und  zum  Antrag  auf
Umschreibung  zu  Gunsten  des  neuen  Gläubigers  ist  er  zwar  befugt,
aber  sie  wird  mit  dem  Eintritt  des  Nacherbfalls  und  vorausgesetzt,
daß  die  Verfügung  das  Recht  des  Nacherben  vereitelt  oder  beeinträchtigt,
  unwirksam.  Der  Nacherbe  kann  dann  ohne  Weiteres  von
dem  Dritten  die  Beseitigung  der  Verfügung  und  die  Zustimmung
zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  verlangen  (§  2113  Abs.  1
V.  G.  B.).  Steht  dem  dritten  Erwerber  der  öffentliche  Glaube  zur
Seite,  so  ist  die  Verfügung  unbedingt  wirksam.  Dieser  Fall  wird

Ferner  sind  dem  Nacherben  gegenüber  unwirksam  alle  unentgeltlichen
  Verfügungen  des  Vorerben;  ebenso  alle  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  oder  durch
den  Konkursverwalter  erfolgten  Verfügungen,  es  sei  denn,  daß
der  Anspruch  eines  Nachlaßgläubigers  geltend  gemacht  wird  oder
ein  Recht,  das  an  einem  Nachlaßgegenstand  besteht  und  auch  dem
Nacherben  gegenüber  wirksam  ist  (88  2113  Abs.  2,  2115,  2114
B.  G.B.).  «

Der  Vorvermächtnißnehmer  ist  zu  jeder  Verfügung  berechtigt.
Der  Nachvermächtnißnehmer  hat  nur  die  Rechte  eines  bedingt
Forderungsberechtigten  (88  2191,  2174,  2179,  160  B.  G.  B.).

Vormund  legitimirt  sich  durch  Vorlegung  seiner  Bestallung.  Er  ist  in
denselben  Fällen  von  der  gesetzlichen  Vertretungsbefugniß
ausgeschlossen  wie  der  Träger  der  elterlichen  Gewalt,  s.  diese
Es  1789—1791,  1794—1796  B.  G.B.).

Die  Fälle,  in  denen  der  Vormund  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  bedarf,  zählen  die  §§  1821,  1822
B.  G.  B.  auf  (vgl.  88  1824,  1823  und  über  generelle  Genehmigung
§  1825,  vgl.  ferner  88  1809,  1814—1820  B.  G.B.).