824  1.  Abtheilung:  Legitimation.

Hat  der  Erblasser  der  Mündel  einen  Erwerbsvertrag  geschlossen,
so  treten  dieselben  als  Erben  durch  den  Antritt  der  Erbschaft  in
dessen  Verpflichtungen  und  Berechtigungen  ein,  und  zur  Entgegen—
nahme  der  auf  Grund  jenes  Erwerbsvertrages  erfolgenden  Auf—
lassung  bedarf  der  Vormund  nicht  der  vormundschaftlichen
Genehmigung;  der  Fall  des  §  1821  Nr.  4  B.  G.B.  liegt  nicht
vor,  da  nicht  der  Vormund  für  die  Mündel  gekauft  hat  (Entsch.

d.  Kammerg.  II  S.  100  Nr.  54;  val.  III  S.  106  Nr.  53,
VI  S.  76  Nr.  35).

Der  Vormund,  mit  Ausnahme  des  befreiten  Vormundes  (§  1852),
bedarf  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  zur  Verfügung
über  eine  Forderung  oder  ein  anderes  Recht,  kraft  dessen  der
Mündel  eine  Leistung  verlangen  kann  (§  1812),  es  sei  denn
E  1813),  daß  es  sich  handelt  um  die  Annahme  der  geschuldeten
Leistung  bezw.  Quittungsleistung  bei  Ansprüchen,  die  nicht  auf
Geld  gerichtet  sind  oder  die  zu  den  Nutzungen  des  Mündelvermögens
gehören  oder  die  auf  Erstattung  von  Kosten  der  Kündigung  oder
Rechtsverfolgung  oder  sonstigen  Nebenleistungen  gerichtet  sind  oder
die  nicht  mehr  als  300  Mk.  betragen  oder  die  vom  Vormund
selber,  jedoch  nicht  gemäß  §  1807  Nr.  1  bis  4,  angelegt  sind.
Die  Genehmigung  ist  aber  in  den  beiden  letzten  Fällen  dann
erforderlich,  wenn  bei  der  Anlegung  bestimmt  worden  ist,  daß  die
Erhebung  der  Genehmigung  des  Gegenvormunds  oder  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormunds  wird  erseht
durch  die  des  Vormundschaftsgerichts  (§  1812  Abs.  2)  und
letztere  ist  erforderlich,  wenn  kein  Gegenvormund  vorhanden
(§  1812  Abs.  3)  oder  wenn  schon  an  sich  die  vormundschaftsgerichtliche
  Genehmigung  vorgeschrieben  ist  (5  1812  Abs.  1  Halbs.  2),
so  wenn  es  sich  um  die  Verfügung  über  eine  Hypothek,  Grundoder
  Rentenschuld  handelt,  deren  Brief  mit  der  Bestimmung
Hinterlegt  ist,  daß  die  Herausgabe  nur  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  verlangt  werden  kann  (8  1819).

Die  Hauptfälle  der  Mitwirkung  des  Vormundschaftsgerichts  und
Gegenvormunds  im  Grundbuchverkehr  sind  folgende:

Zur  Verfügung  (Veräußerung,  Belastung,  Einziehung)  über  eine
Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld  genügt  die  Genehmigung
  des  Gegenvormunds.