1.  Abtheilung:  Legitimation.  825

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist
erforderlich  (88  1821,  1822  Nr.  13  B.  G.  B.):

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstück,  bezw.  über  ein  grundstücksgleiches
  Recht  (Erbbaurecht,  Bergwerkseigenthum  u.  s.  w.)
oder  über  ein  Recht  an  einem  Grundstücke.  Ob  die  Eintragung
  anderweiter  Bedingungen  einer  auf  dem  Grundstück
des  Mündels  eingetragenen  Hypothek,  so  z.  B.  die  Abrede
neuer  Zahlungsfristen  hierunter  fällt,  ist  streitig;  die  Frage
ist  aber  dann  zu  verneinen,  wenn  die  bereits  bestehende  Belastung
  nur  in  nebensächlichem  geändert  wird  (so  mit  Recht
Bl.  f.  Rechtspflege  1900  S.  29,  gegen  Köllner  S.  75);

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung
des  Eigenthums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung
oder  Uebertragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  auf
Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte  gerichtet  ist;

3.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  die  für  eine  Forderung
des  Mündels  bestehende  Sicherheit  aufgehoben  oder  gemindert
oder  die  Verpflichtung  dazu  begründet  wird,  z.  B.  Vorrangseinräumung,
  Enthaftungserklärung;

4.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verfügungen;

5.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks
  oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück  im  Sinne  dieser  Vorschriften
  gehören  nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,
  die  zum  Vermögen  des  Mündels  gehören.

Die  Genehmigungsbefugniß  des  Vormundschaftsgerichts  wird  durch
die  des  Familienraths  ersetzt,  da  dieser  nach  §  1872  B.  G.  B.
während  der  Dauer  der  Vormundschaft  an  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts
  tritt.

Kraft  Gesetzes  befreite  Vormünder  sind  nur  der  Vater  und  die
eheliche  Mutter  des  volljährigen  Mündels  (§5  1903,  1904  B.  G.B.).

Zuständige  Behörden  (s  39  R.G.B.O.)  sind  u.  A.  folgende:

a)  Der  Prozeßrichter  gemäß  §  941  C.  P.O.  vgl.  Theil  1  S.  250.
Sonst  erfolgen  Eintragungen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
ohne  Vermittelung  des  ProzeßPrichters  (§  867  C.  P.O.).

!5)  Der  Vollstreckungsrichter  bezüglich  der  Eintragungen  nach
Ausführung  des  Theilungsplans  vgl.  88  130,  131  Zw.V.G.;
vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  III  S.  156  Nr.  77.