826  1.  Abtheilung:  Legitimation.

c)  Der  Konkursrichter  gemäß  8  113  K.O.

d)  Der  Vormundschaftsrichter  hinsichtlich  der  vom  Vormmd
(Pfleger,  Beistand)  zu  bestellenden  Sicherheit  (§  54  R.G.  fr.  G.,
dagegen  verfolgt  die  zwangsweise  Einziehung  einer  nach  Maßgabe
der  §§  1788,  1837,  1875  B.  G.B.  festgesetzten  Ordnungsstraie
im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  (vgl.  Art.  16  Abf.  2

e)  Verwaltungsbehörden  in  Gemäßheit  der  §§  1,  51  der
Verordnung  v.  15.  November  1899  Ges.  S.  S.  545,  s.  Theil!
S.  749,  595.  In  diesen  Fällen  ist  nur  §  39  R.  G.  B.O.,  nich
aber  §  867  C.P.O.  anzuwenden.

)  Aufsichtsbehörden  öffentlicher  Kassen  und  Verwaltungen
in  Fällen  von  Defekten  nach  der  Verordug.  v.  24.  Jan.  1874
§  15  und  R.  Ges.  v.  31.  März  1873  8  143.

g)  Militärgerichte  bezüglich  der  Beschlagnahme  des  Vermögens
der  Deserteure  und  wegen  Strafe  und  Kosten  (Ges.  v.  11.  Mär)
1850;  E.G.  zum  Mil.  Str.  G.  B.  v.  20.  Juni  1872  §  2).

h)  Der  Rendant  oder  Kurator  der  Gerichtskasse  ist  bezügli
der  Eintragung  von  Gerichtskassenforderungen  als  Zwangshypothek
zuständig.  Der  §  41  der  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Kassen
bei  den  Justizbehörden  vom  31.  März  1900  J.M.Bl.  S.  103  fbestimmt:


1.  Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  durch  Eintragung  einer
Sicherungshyothek  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Forderung  ohne  Neben
kosten  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigt.  (§  51  Abs.  1  Vdg.
v.  15.  Nov.  1899,  Art.  80  der  Anweisung  v.  28.  Nov.  1899).  Dem
Antrag  auf  Eintragung  ist,  soweit  thunlich,  eine  beglaubigte  Abschritt
der  Kostenrechnung  beizufügen.

2.  Erfolgt  die  Eintragung  für  die  Kasse  des  Reichsgerichts  oder  eines
anderen  Bundesstaats,  so  ist  zu  beantragen,  daß  in  der  Eintragungs
formel  auch  die  Preußische  Kasse  erwähnt  wird,  welcher  die  Ver
tretung  obliegt  (V.  v.  27.  April  1881  J.  M.  Bl.  S.  177).

3.  Bei  der  Befriedigung  der  Kasse  durch  Zahlung  der  Forderung  sind
demjenigen,  welchem  nach  den  Vorschriften  des  B.  G.  B.  hierauf  ein
Anspruch  zusteht  (B.  G.  B.  88  1144,  1145,  1150,  1167),  die  Urkunden
zu  ertheilen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur  Löschug
der  Hypothek  erforderlich  sind.

4.  Zur  Stellung  eines  Antrages  auf  Zwangsversteigerung  eines  Gegen-