828  4.  Abtheilung:  Legitimation.

und  Ansiedelungsgütern  vom  8.  Juni  1896  Ges.  S.  S.  124jj.
erfolgt  die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  auf  Ersuchen
der  zuständigen  Behörde.  Zuständig  ist  für  die  Güter  des  §  1.
zu  Ziffer  1:  die  Generalkommission,  zu  Ziffer  2:  die  Behörde,
welche  den  Staat  bei  Errichtung  des  Rentengutes  vertritt,  zu
Ziffer  3:  die  Ansiedelungskommission.  Wegen  der  Löschung  vgl.
§  5  des  cit.  Ges.  Agl.  noch  Ges.  v.  2.  Juli  1898  G.S.  S.  139
f.  Westphalen,  Vfg.  v.  22.  Januar  1900  J.M.  Bl.  S.  34,  Art.  29
3  A.  G.  G.B.  O.  Vgl.  ferner  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  19

S.  68  ff.,  72ff.

Ferner  ist  hervorzuheben:  -

Andere  zuständige  Preußische  Behörden  und  Beamte  zur
Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  und  zur  Beglaubigung  von
Unterschriften  außer  den  Gerichten  oder  Notaren  sind  Theil  I
S.  142  aufgeführt.

Urkunden,  die  von  einer  öffentlichen  Preußischen  Behörde
in  eigenen  Angelegenheiten  über  eine  grundbuchmäßige  Erklärung
  ausgestellt  werden,  sind  von  dem  Erforderniß  der  durch
§  29  R.  G.  B.O.  vorgesehenen  besonderen  Beglaubigung  befreit
wenn  sie  ordnungsmäßig  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  oder
Stempel  versehen  sind  (vgl.  Art.  9  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  und  für
das  bisherige  Preußische  Recht  §  35  Preuß.  G.B.O.).  Diese
Vorschrift  gilt  auch  für  das  Ersuchen  einer  solchen  Behörde.

Urkunden,  die  von  einer  außerpreußischen  deutschen  öffentlichen
  Behörde  oder  Urkundsperson  ausgenommen  oder  ausgestellt
  sind,  bedürfen  nach  §  1  des  R.G.,  betr.  die  Beglaubigung
öffentlicher  Urkunden  vom  1.  Mai  1878  Reichsgesetzblatt  S.  89
zum  Gebrauch  im  Inland  einer  Beglaubigung  (Legalisation)  nicht
(vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  V  S.  99ff.,  Bd.  VIII  S.  96
Nr.  36).  In  dieser  Richtung  war  bereits  der  §  38  der  Pr.
G.  B.O.  vor  dem  1.  Januar  1900  beseitigt.  Im  Uebrigen  vergleiche
  über  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  noch  Entsch.
d.  Kammerg.  Bd.  VI  S.  85—87.

Für  die  deutschen  Schutzgebiete  in  deren  Verhältniß  zum  Reiche
gelten  dieselben  Grundsätze;  die  Urkunden  bedürfen  keiner  Legalisirung
  (vgl.  Jastrow  Formularb.  u.  Notariatsrecht  S.  242).