2.  Abtheilung:  Die  Preuß.  Formulare  z.  G.B.O.  841

Dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  im  Bestandsverzeichniß  unter
Nr.  1  bezeichneten  Grundstücks  steht  die  auf  dem  Grundstücke  Buchhain
Kartenblatt  10  Parzelle  5  (Band  1  Blatt  Nr.  15)  in  Abtheilung  II
Nr.  3  eingetragene  jährliche  Rente  von  200  Mark  zu.  Diese  Rente
ist  uuf  dem  Blatte  des  erstgenannten  Grundstücks  am  10.  September  1901
vermerkt  worden-Dem

  im  Bestandsverzeichniß  unter  Nr.  1  verzeichneten  belasteten
Grundstück  ist  am  24.  Februar  1903  der  ebenda  unter  Nr.  2  verzeichuete,
  im  Dorfe  Buchhain  belegene  Garten  Kartenblatt  2  Parzelle
110  von  34  a  86  qm  mit  7,68  Thlr.  Grundsteuerreinertrag  als  Bestandtheil
  zugeschrieben  und  vermerkt  worden,  daß  dem  jeweiligen  Eigenthümer
des  Gartens  das  auf  dem  Grundstücke  Buchhain  Kartenblatt  2  Parzelle  114
(Band  1  Blatt  Nr.  37)  in  Abtheilung  II  Nr.  1  eingetragene  Wegerecht
zusteht.  In  Folge  der  Zuschreibung  ist  das  belastete  Grundstück  unter
Nr.  3  des  Bestandsverzeichnisses,  wie  folgt,  neu  eingetragen  worden:

Der  in  der  Gemarkung  Buchhain  belegene  Bauerhof  Nr.  8
von  42  ha  01  a  95  qm  mit  380,97  Thlr.  Grundsteuerreinertrag
und  136  Mark  Gebäudesteuernutzungswert;  Grundsteuermutterrolle
  Art.  3,  Gebäudesteuerrolle  Nr.  27.

Lobau,  den  3.  März  1904.
Königliches  Amtsgericht.
Siegel.)  (Unterschriften.)
Feuerversicherungssumme  für  das  Wohnhaus  und  die  Wirthschaftsgebäude
  im  Jahre  1904:  8400  Mark.  «
Lobau,  den  5.  Mai  1904.
Königliches  Amtsgericht.
(Eiegel.)  (1Unterschriften.)
Von  den  vorstehenden  9000  Mark  sind  5000  (fünftausend)  Mark
mit  dem  Vorrange  vor  dem  Reste  nebst  den  Zinsen  seit  dem  1.  Oktober  1904
abgetreten  an  den  Schmied  Heinrich  Stark  in  Hannover.  Die  Abtrrtung

  ist  im  Grundbuch  eingetragen.  Für  den  abgetretenen  Betrag
ist  ein  Theilhypothekenbrief  hergestellt  worden.  —-Lobau,

  den  24.  Oktober  1904.

Königliches  Amtsgericht.
Siegel.)  (Unterschriften.)“)

—

)  Wird  der  Theilhypothekenbrief  nicht  von  dem  Grunbdbuchamte,  sondern
von  einem  andern  Amtsgericht  ober  einem  Notar  hergestellt,  so  ist  der  Vermerk
baa  diesHerstelung  des  Hypothekenbriefs  nur  von  dem  Nichter  oder  dem  Notar

unterschreiben.