2.  Abtheilung:  Muster.  849

Nr.  1.

Zwischenverfügung,  Vormerkung,  Widerspruch  von
Amtswegen.

Vgl.  Theil  I  S.  155  Nr.  2,  88  18,  22,  Abs.  2,  40,  41  G.B.O.,
68  883,  894  B.  G.  B,  §  894  CP.O.,  58  10—14  Allgem.  Verfügung
vom  20.  November  1899  (J.M.Bl.  1899  S.  349).

Vormerkung.

Bei  dem  Grundbuchamt  wird  am  1.  April  1900  eingereicht:

1.  eine  von  dem  Kaufmann  Heinrich  Lehmann  ausgestellte
öffentlich  beurkundete  Darlehensschuldurkunde  über  30  000  Mk.
nebst  4%  Zinsen,  in  welcher  auch  Bestellung  einer  Hypothek
und  Bewilligung  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  für  den
Rentier  Wilhelm  Müller  enthalten  ist;

2.  ein  holographisches  Testament,  wonach  der  bewilligende  Kaufmann
  Heinrich  Lehmann  alleiniger  Erbe  des  eingetragenen
Eigenthümers  des  zu  belastenden  Grundstücks  ist;

3.  der  Antrag  des  Gläubigers  Wilhelm  Müller  auf  Eintragung
  der  bewilligten  Hypothek.

Der  Grundbuchrichter  kann  geinäß  88  36,  40  G.B.O.  der  Eintragung
  zunächst  nicht  stattgeben,  weil  der  Bewilligende  nicht  als  Eigenthümer
  eingetragen  ist,  und  die  Ausnahme  des  §  41  Abs.  1  G.B.O.
nicht  vorliegt;  weil  ferner  der  Nachweis  der  Erbfolge  im  vorliegenden
Fall  nur  durch  einen  Erbschein  geführt  werden  kann.  Er  sieht  sich
daher  zu  folgender  Zwischenverfügung  an  den  Antragsteller  veranlaßt:

Auf  Ihren  am  1.  April  1900  hier  eingegangenen  Antrag
vom  30.  März  er.  erhalten  Sie  zum  Bescheide,  daß  demselben
  zur  Zeit  nicht  stattgegeben  werden  kann,  weil  nach
§  36  G.  B.  O.  der  Nachweis  der  Erbfolge  des  Herrn
Heinrich  Lehmann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt
werden  kann,  da  eine  eigenhändig  geschriebene  und  unterschriebene
  letztwillige  Erklärung  zur  Legitimation  des  Erben
nicht  ausreicht  und  die  Eintragung  der  Hypothek  nach
8  40  G.B  O.  erst  bewirkt  werden  kann,  wenn  Herr  Heinrich
Lehmann  sich  als  Eigenthümer  eintragen  läßt.
Sie  wollen  daher  noch  den  Erbschein  einreichen  und
die  Umschreibung  des  Eigenthümers  veranlassen.
Lberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  5##