2.  Abtheilung:  Muster.  851

und  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  die  Wiedereintragung  des
Nobert  Schultze  als  Eigenthümer  zuzustimmen.  Der  Legtere  stellt
diesen  Antrag  auf  Berichtigung.  Da  das  Urtheil  nicht  mit  dem  Rechtsfraftattest
  versehen  ist,  erläßt  der  Grundbuchrichter  eine  Zwischenverfügung
an  den  Antragsteller,  diesen  Anstand  binnen  zwei  Wochen  zu  heben.
5  Tage  später  wird  auf  Grund  der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung
des  Bucheigenthümers  Heinrich  Lehmann  der  Antrag  auf  Eintragung
einer  Hypothek  von  20  000  Mark  nebst  4  %  Zinsen  für  den  Rentier
Wilhelm  Müller  zu  Berlin  gestellt.
Der  Grundbuchrichter  wird  zunächst  verfügen:
Einzutragen:  Abth.  II  Sp.  1—3  zur  lfd.  Nr.  5
Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  Eigenthums  des
Rentiers  Heinrich  Lehmann  zu  Gunsten  des  Fabrikanten
Robert  Schultze  zu  Berlin  unter  Bezugnahme  auf  dessen
Antrag  ttrr.  Von  Amtswegen  eingetragen
  am  .  .  ..

Die  beantragte  Hypothek  von  20  000  Mark  wird  erst
nach  Vollzug  dieses  Vermerks  eingetragen.  Die  Löschung
des  Widerspruchs  erfolgt  bei  Nichthebung  des  Anstandes
innerhalb  der  Frist  von  Amtswegen.  Wird  der  Anstand
gehoben,  so  verfügt  der  Grundbuchrichter  wie  folgt:
Einzutragen:  .
l.Abth.ISp.1-—3.DerFabrikantRobertSchultze

zu  Berlin  auf  Grund  des  mit  Attest  der  Rechtskraft

versehenen  Urtheils  des  Königl.  Landgerichts  J  Berlin,
vom
2.  Die  frühere  Eintragung  ist  roth  zu  unterstreichen.

Nr.  2.

Vereinigung  mehrerer  bisher  selbständiger  Grundstücke
in  Gemäßheit  des  §  390  Abs.  1  B.  G.  B.

Vgl.  Theil  I  S.  47,  §§  4,  5  G.B.O.,  §  8  Abs.  3  Nr.  2,  3,
17,  18,  19,  31  Allg.  Verf.  vom  20.  Nov.  1899  J.M.Bl.  1899
S.  349  ff.,  8  20  Ausführungsges.  z.  Ger.Verf.Ges.,  Art.  2  A.G.  z.  G.  B.O.,

62  Preuß.  G.  K.  25.  Juni  1895.
Preuß.  G.K.G.  vom  6.  Oktober  1899.

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