862  2.  Abtheilung:  Muster.

Ich  bin  eingetragener  Eigenthümer  folgender  in  der
Straße  Nr.  20,  21,  22  belegenen,  im  Grundbuche  von  ..  .  ..  ...
Band  II  Blatt  Nr.  32
„  H„  „  33
„  11  34
verzeichneten  Grundstücke.
Die  Grundstücke  sind  nicht  belastet.
Ich  beantrage  zwecks  Vereinigung
die  Grundstücke  Band  II  Blatt  Nr.  32
„  I—  „  „  33
auf  das  Grundbuchblatt  „  I,  ,  34  zu  übertragen.

Die  vorstehende  Unterschrift  wird  hiermit  beglaubigt.
Der  Notar.

Anm.  1.  Behufs  Ausführung  dieses  Antrages  müßten  die  Grundstücke
Blatt  Nr.  32  und  33  unter  laufender  Nummer  Spalte  1  Bestandsverzeichniß
eingetragen  werden  z.  B.  als  Nr.  2  und  3.

Anm.  2.  Die  Eintragung  im  Grundbuch  würde  nach  dem  neuen  Formular
lauten:  Spalte  12,  Nr.  2  von  Band  II  Blatt  Nr.  32,  Nr.  3  von  Band  H
Blatt  Nr.  33  hierher  übertragen  und  in  Folge  Vereinigung  mit  Nr.  1  unter
4  als  ein  Grundstück  eingetragen  am  .  .  ...  ....  (vgl.  das  amtliche  Formular
Spalte  12  Nr.  6,  7,  8).

Anm.  3.  Würde  das  Grundstück  Blatt  33  mit  Hypotheken  belastet  sein,
so  müßte  in  Abth.  3  Spalte  Hypotheken  des  Grundbuchs  Band  II  Blatt
Nr.  34  die  Hypothek  unter  neuer  Nummer  eingetragen  werden  und  zwar  zu
der  laufenden  Nummer,  unter  welcher  dieses  Grundstück  als  Bestand  im  Grundstücksverzeichniß
  vermerkt  ist.  Die  Eintragung  gestaltet  sich  in  folgender  Forme

10000  Mark  Dahrlehn  mit  4½/  %  jährlich  seit  1.  April  1900
verzinslich  und  6  Monate  nach  Kündigung  rückzahlbar  für  X
uu  eingetragen  am  .  .  .  ...  Bd.  II  Blatt  Nr.  33  des
Grundbuchs  von  .  .  .  ..  uud  von  da  hierher  übertragen  am  ...

Aum.  4.  Die  Vereinigung  der  Grundstücke  ist  auf  dem  Hypothekenbriese
zu  vermerken  (§  62  R.  G.  B.  O.).

Anm.  5.  Die  Schließung  des  Grundbuchblattes  Band  II  Blatt  Nr.  32/33
erfolgt  nach  Maßgabe  der  §§  17  ff.  Allg.  Verf.  vom  20.  Nov.  1899.

Aum.  6.  Liegen  die  zu  vereinigenden  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken,
  so  entscheidet  Art.  2  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  und  820  Preuß.
A.G.  Ger.V.G.

Anm.  7.  Die  Mittheilungen  der  Eintragungen  erfolgen  an  die  Betheiligten
nach  §  55  R.  G.  B.  O.  und  an  die  Grundsteuerbehörde  nach  §  31  der  gedachten
Verfügung.  Anderweite  Mittheilungen  nach  Landesgesetz  bleiben  aufrecht  erhalten
  (§  31  Abs.  2  der  Verf.).