2.  Abtheilung:  Muster.  853

Anm.  8.  Soll  das  neue  einheitliche  Grundstück  eine  neue  Straßennummer
bekommen,  so  muß  ein  Numerationsattest  der  Polizeibehörde  beigebracht  werden
(ogl.  §  76  1  8  A.  L.  R.).

Antrag  auf  Zuschreibung  eines  Grundstücks  als  Bestandtheil
  ohne  Veränderung  des  Eigenthümers.
(Einverleibung).

Vgl.  Theil  I  S.  46/47,  8  890  Abs.  2  B.  G.  B.,  §  5  G.B.O.,
§9  8  Abs.  2,  3,  §  30  Verf.  vom  20.  Nov.  1899,  Verf.  vom  5.  Juni
1877  J.M.  Bl.  S.  103,  2.  Juli  1885  J.M.  Bl.  S.  233,  Art.  3
Preuß.  A.G.  z.  Gr.  B.  O,  5  62  G.K.G.

Ich  bin  eingetragener  Eigenthümer  der  im  Grundbuche  von  ..  .
Band  1  Blatt  Nr.  12  und  Blatt  Nr.  20  verzeichneten  Grundstücke.

Zu  dem  letzteren  gehört  ein  Garten,  welcher  nach  der  anliegenden
  vom  Fortschreibungsbeamten  beglaubigten  Karte  und
nach  dem  anliegenden  beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Steuerbuche
unter  besonderer  Nummer  Kartenblatt  Nr.  2  Parzelle  110  verzeichnet,
  34  ar  86  qm  groß  und  zu  einem  Grundsteuerreinertrag
von  7,68  Thaler  veranlagt  ist.

Auf  dem  Grundstücke  Blatt  Nr.  20  sind  Belastungen  nicht
eingetragen.

Ich  beantrage
die  Abschreibung  dieses  Gartens  von  Band  1  Blatt  Nr.  20
und  die  Zuschreibung  desselben  als  Bestandtheil  auf  Band  1
Blatt  Nr.  12  zu  Nr.  1.

Den  Werth  gebe  ich  auf  ..  .  ...  an.

Es  folgt  der  Beglaubigungsvermerk.

——  —  —

Aum.  1.  Der  Eintragungsvermerk  lautet  gemäß  der  Probeeintragung
des  amtlichen  Grundbuchblattformulars,  im  Bestandsverzeichnisse  Spalte  12
Nr.  2:  Nach  Abschreibung  von  Band  l  Blatt  Nr.  20  der  Nr.  1  als  Bestandtheil
  zugeschrieben  und  Nr.  1  mit  Nr.  2  unter  Nr.  3  neu  eingetragen  am  .  ..
Anm.  2.  Hätte  das  ganze  Grundstück  Nr.  20  dem  Blatt  Nr.  12  einverleibt
werden  sollen,  so  bedurfte  es  eines  Katasterauszuges  und  einer  Karte  nicht.
Aum.  3.  Im  Uebrigen  vgl.  die  Anm.  3,  4,  5,  7,  8  zu  Form.  2.