2.  Abtheilung:  Muster.  855

Gesetzbuchs  mitzutheilen  und  den  Käufer  zu  benachrichtigen,
sobald  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
feststeht.

Der  Rest  des  Kaufgeldes  im  Betrage  von  42716  Mk.,  in

Buchstaben  Zwei  und  Vierzig  Tausend  Sieben  Hundert  sechzehn

  Mark,  wird  dem  Käufer  gestundet.  Dies  Restkaufgeld

soll  vom  1.  April  1900  mit  jährlich  4½  vom  Hundert  in
vierteljährlichen,  am  ersten  Tage  jedes  Kalendervierteljahrs
fälligen  Theilen  verzinst  und  sechs  Monate  nach  Kündigung
gezahlt  werden.  Werden  die  Zinsen  nicht  innerhalb  der  ersten
acht  Tage  des  Kalendervierteljahrs  entrichtet,  so  tritt  auf  Verlangen
  des  Gläubigers  die  sofortige  Fälligkeit  des  Restkaufgeldes
  ein;  dagegen  soll,  wenn  die  Zinszahlung  innerhalb  der
ersten  acht  Tage  des  Kalendervierteljahrs  erfolgt,  die  Kündigung

  des  Gläubigers  nicht  früher  als  zum  1.  Oktober  1906

gestattet  sein,  während  sie  dem  Schuldner  in  keinem  Falle

früher  als  zu  diesem  Zeitpunkte  gestattet  ist.

Für  das  Restkaufgeld  wird  dem  Verkäufer  mit  dem  verkauften
  Grundstück  Hypothek  bestellt  und  zwar  unter  nachstehenden
  Bedingungen:

a)  Verkäufer  soll  berechtigt  sein,  sich  den  zu  ertheilenden  Hypothekenbrief
  von  dem  Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

b)  Wird  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks
  gekündigt,  ohne  daß  der  Hypothekenbrief  vorgelegt
wird  so  ist  der  Eigenthümer  nicht  berechtigt,  aus  diesem
Grunde  die  Kündigung  zurückzuweisen.

c)  Bei  Fälligkeit  des  Restkaufgeldes  ist  Gläubiger  auf  Verlangen
  des  Eigenthümers  des  belasteten  Grundstücks  verpflichtet,
  gegen  Empfang  des  Betrages,  für  welchen  die
Hypothek  haftet,  die  Hypothekenforderung  ohne  Gewährleistung
  und  auf  Kosten  des  Eigenthümers  an  einen  von
diesem  zu  benennenden  Dritten  abzutreten.

d)  Die  Hypothek  soll  zwar  den  Rang  unmittelbar  hinter  den
gegenwärtig  eingetragenen  Hypotheken  erhalten,  dem  Käufer
wird  aber  das  Recht  vorbehalten,  eine  Hypothek  von
20000  Mék.  nebst  4%  Zinsen  mit  dem  Vorrang  vor
dieser  Restkaufgeldhypothek  eintragen  zu  lassen,  unter  der
Bedingung,  daß  bei  etwaiger  Vereinigung  der  vorbehaltenen
Hypothek  mit  dem  Eigenthum  dieselbe  gelöscht  werden  muß.