2.  Abtheilung:  Muster.  857

Die  zu  entrichtende  Umsatzsteuer  tragen  die  Betheiligten  je  zur
Hälfte.

Das  Protokoll  wurde  in  Gegenwart  des  Notars  vorgelesen,  von
den  Betheiligten  genehmigt  und  von  ihnen  eigenhändig,  wie  folgt,
unterschrieben.

–.—

Anm.  1.  Die  Bestellung  der  Hypothek  für  das  Restkaufgeld  kann  schon
vor  der  Auflassung  erfolgen,  weit  die  Eintragung  der  Hypothek  nur  davon  abhängig
  ist,  daß  der  Bewilligende  in  diesem  Zeitpunkt  eingetragener  Berechtigter
gewesen  ist  (§  40  R.G.B.O.,  vgl.  oben  S.  477).

Der  Verkäufer  wird  mit  Rücksicht  auf  eine  mögliche  Weigerung  der
Schuldübernahme  seitens  des  Gläubigers  danach  streben,  sich  gegen  die  weitere
persönliche  Haftung  zu  decken.  Er  wird  beispielsweise  die  Fälligkeit  des
Restkaufgeldes  bedingen,  falls  der  Gläubiger  die  Genehmigung  der  Schuldübernahme
  verweigern  sollte.  Der  Käufer  wird  dadurch  veranlaßt  werden,  mit
dem  Gläubiger  über  diese  Genehmigung  zu  verhandeln  und  ihm  eine  hoch
verzinsliche  Hypothek,  die  er  billiger  bekommen  kann,  kündigen,  oder  aber,
wenn  der  Zinsfuß  steigt,  einen  höheren  Zins  versprechen,  um  die  Genehmigung
zu  bewirken.

Anm.  2.  Die  Bedingung  unter  b)  betr.  die  Kündigung  der  Restkaufgelderhypothek
  ist  zulässig,  da  §  1160  B.  G.  B.  nicht  zum  wesentlichen  Inhalt
einer  Hypothekenbestellung  gehört,  sondern  nur  eine  dispositive  Vorschrift
über  die  Voraussetzung  der  Kündigung  der  Hypothek  enthält.  Sie  kann  daher
durch  Vereinbarung  oder  Verzicht  beseitigt  werden.  Jene  Vorschrift  trifft  nicht
die  obligatorische,  sondern  die  dingliche  Seite  des  Rechtsverhältnisses  (s.  oben
S.  662  ff.).

Anm.  3.  Eine  Bestimmung  wie  die  dispositive  Vorschrift  des  §  63  des
früheren  Preuß.  E.  E.  G.'s  ist  in  das  B.  G.B.  nicht  aufgenommen  worden.
Jene  Vorschrift  war  außerordentlich  zweckmäßig  und  für  den  Verkehr  von  großer
praktischer  Bedeutung.  Mangels  gesetzlicher  Regelung  wird  ein  Ersatz  in  Ansehung
  der  Modalitäten  der  Befriedigung  des  Gläubigers  bezw.  in  Ansehung
der  Rückzahlungsbedingungen  durch  Vereinbarung  festgestellt  werden  dürfen.
Der  Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nur  unter  der  Bedingung  verlangen,
daß  er  auf  Kosten  des  Eigenthümers  Zug  um  Zug  auf  Verlangen  desselben
die  Hypothek  abtritt.  Es  handelt  sich  also  um  die  sachenrechtliche  Seite  des
Nechtsverhältnisses  (ogl.  noch  Entsch  des  Kammerg.  Bd.  18  S.  85/86,  Bd.  16
S.  118).

Anm.  4.  Nach  8  436  B.  G.  B.  haftet  der  Verkäufer  eines  Grundstücks
nicht  für  die  Freiheit  desselben  von  öffentlichen  Abgaben  und  von  anderen
öffentlichen  Lasten,  die  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  geeignet  sind.
Dazu  gehören  auch  die  ortsstatutarischen  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Straßenanlage.
  Es  ist  nun  häufig  vorgekommen,  daß  Erwerber  von  Grundstücken,
die  bereits  seit  Jahren  in  ihr  Eigenthum  übergegangen  waren,  zu  den  Kosten
der  Straßenanlage  herangezogen  worden  sind,  deren  Herstellung  lange  vor  dem
Erwerb  des  Grundstücks  erfolgt  war;  der  Erwerber  war  ohne  jegliche  Kenntniß
von  dieser  Last  gewesen.  Das  B.  G.  B.  gewährt  schon  durch  die  Auskunfts-