858  2.  Abtheilung:  Muster.

pflicht  des  Verkäufers  gemäß  §  444  B.  G.  B.  einen  gewissen  Schutz,  doch  wird
der  Erwerber  immerhin  gut  thun,  ein  Rückgriffsrecht  in  der  in  dem  Muster
gegebenen  Weise  zu  vereinbaren.

Anm.  5.  Ist  im  Vertrage  über  die  Tragung  des  Stempels  nichts  bestimmt,
  so  trägt  jeder  Theil  die  Hälfte;  derjenige,  von  welchem  der  ganze
Stempelbetrag  eingezogen  ist,  hat  ein  Regreßrecht  auf  Erstattung  dieser  Hälste
gegen  den  anderen  Theil.  Wegen  der  übrigen  Kosten  vgl.  §  449  B.  G.  B.
(vgl.  R.G.E.  bei  Bolze  Bd.  14  Nr.  254,  419b).

Diese  Grundsätze  sind  auch  für  die  Umsatzsteuer  anzuwenden.  Diese  beträgt
  in  Berlin  bei  bebauten  Grundstücken  ½500,  bei  unbebauten  15%.  Sieist
nicht  als  eine  auf  dem  Grundstück  ruhende  gemeine  Last  anzusehen  (val.  R.C.
vom  8.  Dezember  1897,  J.  M.  Bl.  1898  S.  42).

Anm.  6.  Die  Abtretung  von  Rechten  aus  einem  Kauf=  oder  Tauschvertrag
  unterliegt  ebenfalls  dem  Stempel  von  1%  (St.  St.T.  Nr.  32  Abs.  5).

Aum.  7.  Wegen  der  Auflassung  und  sonstigen  Eintragungen  vgl.  unten
Muster  Nr.  5—9,  31,  32,  36.

Nr.  5.

Auflassung  eines  im  Grundbuch  allein  eingetragenen
Grundstücks  ohne  Vorlegung  einer  Urkunde  über  das
Veräußerungsgeschäft.

Vgl.  Theil  1  S.  267  ff.  und  die  im  Preuß.  Justizministerium  ausgearbeiteten
  Formulare  in  den  nachstehenden  Nummern.  88  873,  925
B.  G.B.,  88  4,  20,  40,  41,  55  G.B.O.;  88  3,  8,  10,  31  Allg.  Verf
vom  20.  Nov.  1899,  IJ.M.  Bl.  1899  S.  349  ff.;  §§  43  Nr.  3,  58,
18  G.K.G.,  Tarif  Nr.  8,  32  Preuß.  St.  St.  Ges.  vom  31.  Juli  1895;
§5  13ff.;  Allg.  Verf.  vom  29.  Februar  1896,  J.  M.  Bl.  S.  63;
Allg.  Verf.  vom  15.  September  1895  J.M.  Bl.  S.  272—273.

Es  erschienen
1.  der  Kaufmann  Heinrich  Müller  aus
2.  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  aus

dem  Richter  persönlich  bekannt.

Der  Erschienene  zu  1.  Kaufmann  Heinrich  Müller  erklärte:
Als  eingetragener  Eigenthümer  des  im  Grundbuche  von###
Bd.  I  Blatt  Nr.  12  verzeichneten  Grundstückes  bewillige  ich,

daß  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  als  Eigenthümer
dieses  Grundstücks  im  Grundbuche  eingetragen  würde.