2.  Abtheilung:  Muster.  859

Der  Erschienene  zu  2.  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  erklärte:
Ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage  die  Ein—
tragung  dieser  Eigenthumsveränderung  im  Grundbuche.

Kosten  und  Stempel  übernehme  ich.

Die  Erschienenen  gaben  den  Werth  des  Grundstücks  auf  ..  ..  .
an  und  erklärten,  daß  sie  eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende
  Urkunde  nicht  vorlegen  wollen.

—.

Anm.  1.  Bei  diesem  Beispiel  ist  angenommen,  daß  nach  dem  neuen
Grundbuchformular  im  Bestandsverzeichniß  nur  ein  Grundstück  eingetragen  ist,
wie  dies  in  großen  Städten  meist  vorkommen  wird.

Die  Verfügung  kann  lauten:

4.  Es  ist  einzutragen  in  das  Grundbuch  von  ..  ...  Bd.  1  Blatt
Nr.  12
·  Abth.  J.
Spalte  1  —  Rentier  Wilhelm  Lehmann  zu
Spalte  2  —  Nr.  1
Spalte  3  —  aufgelassen  am  .  ..  und  eingetragen  am  ...
.  Die  frühere  Eigenthumseintragung  in  Spalte  1—3  ist  roth  zu
unterstreichen.
3.  Nachricht  von  der  Eintragung  erhalten:
a)  der  neue  Eigenthümer
b)  der  frühere  Eigenthümer
e)  die  eingetragenen  dinglich  Berechtigten,
d)  die  Grundsteuerbehörde  (Katasteramt),
e)  das  Polizeipräsidium  —  das  Landrathsamt.
4.  Kosten  von  ...

Anm.  2.  Wegen  der  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  bezw.  des
Notars  im  Falle  der  Art.  26,  27  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  (ogl.  oben  S.  272)  hinsichtlich
  des  Stempels  und  der  Sicherstellung  für  Stempel  und  Kosten  vgl.  die
Versügung  vom  29.  Februar  1896  88  13ff.,  serner  noch  die  Verfügung  vom
15.  September  1895  und  das  Formular  Nr.  7  S.  859.

Anm.  3.  Der  Auflassungsstempel  beträgt  nach  Nr.  8  des  Stempeltarifs
1%  des  Werthes  des  aufgelassenen  Grundstücks.  Jeder  Kontrahent  ist  für  den
vollen  Stempel  verhaftet  (§  12  des  St.  St.  Ges.).  Liegt  ein  Veräußerungsvertrag
vor,  so  deckt  der  Stempel  des  letztern  den  Auflassungsstempel,  wenn  die  Vertragsparteien
  mit  den  Parteien  der  Auflassung  identisch  sind  (Entsch,  des
Kammerg.  IV  S.  239  Nr.  110).  Wegen  des  Stempels  im  Falle  der  direkten
Auflassung  an  den  Rechtsnachfolger  des  Käusers  vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.
XVIII  S.  184  Nr.  56.

Anm.  4.  Würde  das  Grundbuchblatt  mehrere  selbständige  Grundstücke
des  Eigenthümers  verzeichnet  enthalten,  wie  dies  der  Regel  nach  im  künftigen
OGrundbuchblatt-Formular  gedacht  ist  (gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  §  4
G.B.O.),  so  würde  bei  dem  Eigenthumsübergang  sämmtlicher  verzeichneter

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