2.  Abtheilung:  Muster.  861

Der  Rentier  Wihelm  Lehmann  erklärte:

Ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage  die  Ein—
tragung  dieser  Eigenthumsveränderung  unter  Angabe  des
Erwerbsgrundes  und  Erwerbspreises,  sowie  ferner  die  Ein—
tragung  der  Kaufgelderresthypothek  von  ...  für  Herrn  Müller
dem  überreichten  Vertrage  gemäß.  Der  zu  ertheilende  Hypothekenbrief
  soll  an  den  Gläubiger  unmittelbar  ausgehändigt
werden.

Sämmtliche  Kosten  sind  von  mir  zu  erfordern.

Die  erste  Ausfertigung  des  Kaufvertrages  vom  .  .  ..  zu
welchemn  ..  Mk.  Stempel  verbraucht  sind,  wurde  vorgelegt,
die  zweite  Ausfertigung  zu  den  Grundakten  überreicht.

Anm.  1.  Die  Eintragungsverfügung  entspricht  im  Wesentlichen  derjenigen
des  Form.  Nr.  d,  doch  ist  in  Spalte  3  der  Erwerbsgrund  —  auf  Grund  des
Kaufvertrages  vom  —  und  bei  Spalte  4  die  Eintragung  des  Erwerbspreises
zu  verfügen.

Anm.  2.  Die  Eintragungsverfügung  muß  sich  über  die  einzutragende
Hypothek  verbreiten  und  wird  lauten  können:

Es  ist  einzutragen  Abth.  III  Spalte  1—4  VNVr.  .  .  Mk.
Restkaufgeld  mit  .  .  .  Zinsen  vom  Hundert  jährlich  seit  .  .  ..  verzinslich

  und  6  Monate  nach  Kündigung  rückzahlbar  für  den  Kaufmann
  Heinrich  Müller;  eingetragen  am  ...

Es  ist  ein  Hypothekenbrief  über  den  Kaufgelderrückstand  zu  bilden  und
an  den  Gläubiger  Heinrich  Müller  zuzustellen.  Das  Verzeichniß  der  dinglich
Berechtigten  ist  zu  vervollständigen.

Anm.  3.  Haftet  die  Post  als  Gesammthypothek  auf  einem  anderen
Grundstück,  so  ist  zu  den  betr.  Akten  Nachricht  zu  geben.  Hier  ist  Abth.  III
Spalte  1—4  noch  hinzuzusetzen:  Das  Grundstück  Bd.  .  ..  Blatt  Nr.  heaftet
mit.  Eingetragen  am  ...

Anm.  4.  Die  Hypothekenbestellung  kann  auch  bei  Aufnahme  der  Auflassung
  vom  Grundbuchrichter  beurkundet  werden.  Vgl.  Muster  Nr.  9.

Nr.  7.
Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts
ohne  Vorlegung  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
(68  873,  925  B.  G.  B.  §§  19,  20,  40,  41,  55  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  ausgearbeitet.)
