862  2.  Abtheilung:  Muster.

Königliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  .  ..  19  mittags  ..  Uhr
...  Minuten.
.....  ,den  ten..19..
Es  erschienen
—  D.Erschiennen  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  .  Erschienenen  wurde

D  ....  .  .  ..  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  de..
im  Grundbuche  von  .  ..  Band  .  .  .  Blatt  Nr.
verzeichneten  Grundstück  auf  ..  .  .  .  .  ..
übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  d  bewillige  .,  daß  d..
als  Eigenthümer  diese  ..  Grundstück  ..  in  das
Grundbuch  eingetragen  werde

—  Ich  —  Wir  —,  d  beantrage  die  Eintragung
  der  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch.

Die  Kosten

Nachdem  der  Richter  die  Betheiligten  darüber  befragt
hatte,  welches  Rechtsgeschäft  der  Auflassung  zu  Grunde  liege,
und  demnächst  geprüft  hatte,  ob  im  vorliegenden  Falle  bei
Aufnahme  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  der
Urkundenstempel  nicht  niedriger  sein  würde  als  der  Auflassungsstempel,
  erklärten  die  Betheiligten:

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde  wollen
wir  nicht  vorlegen.

Der  Richter  belehrte  die  Betheiligten  dahin,  daß,  wem
eine  Urkunde  nicht  vorgelegt  werde,  der  Auflassungsstempel
entrichtet  werden  müsse")  und  daß  der  zu  der  etwa  vorhandenen,
aber  nicht  vorgelegten  Urkunde  gesetzlich  erforderliche  Stempel

*)  Vgl.  Verf.  v.  2.  März  1900  betr.  die  Stempelpflicht  privatgeschäftlicher
Verträge  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken  J.  M.  Bl.  S.  63.