2.  Abtheilung:  Muster.  863

außer  dem  Auflassungsstempel  beizubringen  sei  oder,  wenn  er
bereits  verwendet  worden  sei,  nicht  erstattet  werden  könne.
Er  belehrte  die  Betheiligten  ferner  in  Gemäßheit  des  §  13
Abs.  2  und  des  §  16  Abs.  2  der  Allgemeinen  Verfügung
vom  29.  Februar  1896  (Justizministerialblatt  Seite  63)  über
die  Bestimmungen  für  die  Werthberechnung  und  über  die  für
den  Fall  der  Zuwiderhandlung  drohende  Geldstrafe.

Die  Betheiligten  erklärten:

Der  Werth  des  Gegenstandes  der  Auflassung
beträüt  M

Verfügung.
1.  Einzutragen  in  das  Grundbuch  von  Band  .  ..  Blatt  Nr.

Abtheilung  L,  Spalten  1  bis  3:
Lfd.  Nr.  der  Grundstücke:

Aufgelassen  am  .  ..  en  und  eingetragen  am
..  .  ten  ...  19
2.  Die  frühere  Eigenthumseintragung  roth  zu  unterstreichen.
3.  Bekanntmachung  der  Eintragung  an:
a)  das  Katasteramt,
—  b)  d  neue  Eigenthümer
—  c)  d  frühere  Eigenthümer
—  d)  d  nachstehende  dinglich  Berechtigte

Nr.  8.

Auflassung  sämmtlicher  Grundstücke  eines  Grundbuchblatts
mit  Vorlegung  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft
(65  873,  925  B.  G.  B.,  88  19,  20,  40,  41,  55  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
ausgearbeitet.)  ·

Königliches  Amtsgericht.

Gegenwärtig:
als  Richter.

Eingegangen  am  ..  ten  .  ..  19  .  mittags  ..  Uhr
..  Minuten.