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2.  Abtheilung:  Muster.

D  .  .  .  .  .  .  7  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  folgende
  im  Grundbuche  von  .  Band  ..  .  Blatt  Nr.
verzeichneten  Grundstücck
aw..
übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  d  .  .  bewillige,  daß  .  ..
als  Eigenthümer  diese  Grundstück  in  das  Grundbuch
eingetragen  werde

-i-2el  erklärte:
—  Ich  —  Wir  —  beantrage

1.  die  Eigenthumsänderung  in  das  Grundbuch  einzutragen,



2.  d—  .  Grundstück  —  auf  ein  neues  Grundbuchblatt
  —  —  nach  Band  .  .  Blatt  Nr.
des  Grundbuchs  von  —  zu  übertragen.

Die  Kosten  .....

Nachdem  der  Richter  die  Betheiligten  darüber  befragt  hatte,
welches  Rechtsgeschäft  der  Auflassung  zu  Grunde  liege,  und
demnächst  geprüft  hatte,  ob  im  vorliegenden  Falle  bei  Auf—
nahme  einer  Urkunde  über  das  Veräußerungsgeschäft  der
Urkundenstempel  nicht  niedriger  sein  würde  als  der  Auflassungsstempel,
  erklärten  die  Betheiligten:

Eine  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende  Urkunde  wollen
wir  nicht  vorlegen.

Der  Richter  belehrte  die  Betheiligten  dahin,  daß,  wenn
eine  Urkunde  nicht  vorgelegt  werde,  der  Auflassungsstempel
entrichtet  werden  müsse  und  daß  der  zu  der  etwa  vorhandenen,
aber  nicht  vorgelegten  Urkunde,  gesetzlich  erforderliche  Stempel
außer  dem  Auflassungsstempel  beizubringen  sei  oder,  wenn  er
bereits  verwendet  worden  sei,  nicht  erstattet  werden  könne.
Er  belehrte  die  Betheiligten  ferner  in  Gemäßheit  des  §  13
Abs.  2  und  des  §  16  Abs.  2  der  Allgemeinen  Verfügung