2.  Abtheilung:  Muster.  869

vom  29.  Februar  1896  (Justizministerialblatt  Seite  63)
über  die  Bestimmungen  für  die  Werthberechnung  und  über
die  für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung  drohende  Geldstrafe.
Die  Betheiligten  erklärtten
Der  Werth  des  Gegenstandes  der  Auflassung  beträgt  ..  .

Nr.  11.

Auflassung  einzelner  von  mehreren  auf  einem  Grundbuchblatt
  eingetragenen  Grundstücken  mit  Vorlegung  einer  Urkunde
über  das  Veräußerungsgeschäft.  (§§  873,  925  B.  G.  B.  88  19,
20,  40,  41  G.B.O.).

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte
ausgearbeitet.)

Hünigliches  Amtsgericht.
Gegenwärtig:

als  Richter.

Eingegangen  am  .  ..  ten  .  ..  19  ..  .  mittags  .  Uhr
.  ..  Minuten.
.....  ,den..ten...19..
Es  erschien
—  D.  Erschienne  dem  Richter  bekannt.  —
—  Die  Persönlichkeit  de  .  Erschienenen  wurde
D  .  .  ..  .  ...  erklärten:

Wir  sind  darüber  einig,  daß  das  Eigenthum  an  folgende
im  Grundbuche  von  ..  Band  ..  .  Blatt  Nr.
verzeichneten  Grundstüick
au.  «..
übergehen  soll.

—  Ich  —  Wir  —,  d  .  bewillige  .  .,  daß  d
als  Eigenthümer  diese  ..  Grundstück  ..  in  das
Grundbuch  eingetragen  werde