2.  Abtheilung:  Muster.  871

Der  Erschienene  zu  1.  erklärte

als  eingetragener  Eigenthümer  des  im  Grundbuche  von  ...
Bd.  .  ..  Blatt  Nr.  .  .  verzeichneten  Grundstücks  bewillige
ich,  daß  der  Rentier  Wilhelm  Lehmann  als  Eigenthümer
des  bisher  zu  dem  Grundstücke  Nr.  des  genannten
Grundbuchblatts  gehörigen,  in  dem  überreichten  Auszug  nebst
Karte  bezeichneten  Trennstücks  in  das  Grundbuch  eingetragen
werde.

Der  Erschienene  zu  2.  Rentier  Wilhelm  Lehmann  erklärte:

Ich  nehme  diese  Bewilligung  an  und  beantrage:
1.  die  Eigenthumsveränderung  in  das  Grundbuch  einzutragen.

2.  das  Trennstück  —  auf  ein  neues  Grundbuchblatt  —  auf
Band  .  .  .  Blatt  Nr.  .  ..  des  Grundbuchs  von  ..  ..  zu
übertragen.

Die  Kosten

Die  Betheiligten  erklärten  sodann:
der  Auflassung  liegt  ein  Kaufvertrag  zu  Grunde.  Eine  das
Veräußerungsgeschäft  enthaltene  Urkunde  wollen  wir  nicht
vorlegen.

Den  Werth  des  Gegenstandes  geben  wir  auf  ..  ...  an.

Anm.  1.  Der  Fall,  daß  von  den  auf  dem  gemeinschaftlichen  Grundbuchblatte
  eingetragenen  Grundstücken  das  eine  oder  andere  ganz  veräußert  wird
und  abgeschrieben  werden  soll,  ist  bereits  oben  Nr.  10  erörtert  worden.

Scheidet  das  Grundstück  aus  dem  Grundbuche  aus,  ohne  auf  ein  neues
Blatt  übertragen  zu  werden,  so  wird  in  Spalte  14  des  Bestandsverzeichnisses
nur  die  Abschreibung  vermerkt.  Sind  alle  auf  einem  Blatte  eingetragenen  Grundstücke
  abgeschrieben,  so  erfolgt  dessen  Schließung  nach  §  17  der  Verf.  v.  20.  Nov.
1899  (vgl.  im  übrigen  §  90  Abs.  2  G.  B.O.;  Art.  1  Verord.  vom  13.  Nov.  1899).

Anm.  2.  Der  Rest  des  zertheilten  einzelnen  Grundstücks  wird  nicht  mehr,
wie  bei  Form.  II  der  früheren  Pr.  G.B.O.  unter  derselben  Nr.  mit  dem  Zusatze
  eines  Buchstabens  hinter  der  letzten  Nummer  der  eingetragenen  Grundstücke
vermerkt,  sondern  unter  neuer  Nummer  mit  dem  Zusatze  in  Spalte  2  des  Bestandsverzeichnisses
  mit  dem  Zusatze  „Rest  von  Nr.  .  “.  In  der  Abschreibungsspalte
  14  wird  die  Uebertragung  der  Parzelle  unter  Hinweis  auf  die  laufende
Nummer  des  Restes  vermerkt  (ogl.  Probeeintragung  im  amtl.  Form.  Spalte  14).

Anm.  3.  Die  Spalten  1—12  des  getheilten  Grundstücks  sind  roth  zu
unterstreichen  (ogl.  ferner  wegen  der  Verfügungen  unten  Nr.  15,  16).

Anm.  4.  Geschieht  die  Zertheilung  ohne  Eigenthumswechsel,  so  sind  die
einzelnen  Theile  unter  neuen  Nummern  hinter  der  letzten  laufenden  Nummer
einzutragen  und  die  Eintragung  bei  dem  Stammgrundstück  roth  zu  unter-