872  2.  Abtheilung:  Muster.

streichen.  In  der  Abschreibungsspalte  14  ist  die  Zertheilung  unter  Angabe  der
laufenden  Nummer  der  Theilstücke  zu  vermerken,  z.  B.  „Nr.  4  getheilt  in
Trennstücke  Nr.  420/90,  421/90,  422/90  und  unter  laufender  Nr.  eingetragen
  am“.

Anm.  5.  Die  auf  dem  zertheilten  Grundstücke  haftenden  Lasten  gehen
grundsätzlich  ungetheilt  auf  das  Trennstück  zur  Gesammthaft  über.  In  Spalte
Veränderungen  z.  B.  der  Abth.  III  Spalte  7  wird  auf  dem  Grundbuchblatt  des
Stammgrundstücks  bei  der  betr.  Nr.  der  Post  zu  vermerken  sein:  „Das  Grundstück
  Kartenblatt..  Parzelle  Bd.  ..  .  Blatt  Nr.  haftet  mit“  und  auf  dem
für  die  Parzelle  angelegten  Grundbuchblatt  bezw.  auf  demjenigen,  auf  welches
es  überschrieben  ist,  wird  die  Post  selbst  in  der  betreffenden  Lastenspalte  eingetragen
  unter  Angabe  des  Grundbuchblatts,  von  dem  sie  übertragen  ist  und
mit  dem  Vermerk,  welche  Grundstücke  mit  verhaftet  sind,  z.  B.  10  000  Mk  zu
4%  u.  s.  w.  von  Band  .  .  Blatt  Nr.  .  hierher  übertragen  mit  dem  Bemerken,
  daß  das  Grundstück  Bd.  .  ..  Blatt  Nr.  mit  verhaftet  ist.

Anm.  6.  Der  berechtigte  Gläubiger  kann  auf  die  Mitbelastung  verzichten
und  die  Abschreibung  des  Trennstücks  frei  von  der  Belastung  bewilligen  (ogl.
§  1475  B.  G.  B.  und  Muster  Nr.  17).  Diese  Entlassung  aus  der  Mithaft  ist
im  Grundbuche  des  Stammgrundstücks  bei  der  betr.  Post  in  Spalte  Veränderungen
  zu  vermerken.  (Vgl.  §§  11,  Abs.  2,  12,  Abs.  2,  Verf.  v.  20.  Nov.  1899.

Erfolgt  die  Entlastung  des  Trennstücks  erst  nach  der  Uebertragung  der
Post  zur  Mithaft,  so  ist  die  Post  auf  dem  Grundbuchblatt  des  Trennstücks  in
Spalte  Löschungen  zu  löschen,  auf  dem  Stammgrundstück  wird  wie  vorher,  in
Spalte  Veränderungen  die  Freigabe  vermerkt.

Eine  ganz  oder  theilweise  abgeschriebene  Parzelle  ist  nach  8  8  Abs.  7
Verf.  v.  20.  Nov.  1899  roth  zu  unterstreichen  und  die  bei  dem  Grundstück  verbleibende
  Restparzelle  unter  neuer  Nummer  einzutragen.  Soll  letztere  später
aus  der  Mithaft  entlassen  werden,  sodaß  nur  das  Trennstück  allein  verhastet
bleibt,  dann  muß  diese  Aenderung  auf  beiden  Grundbuchblättern  vermerkt
(Spalte  Aenderung)  und  auf  dem  ersteren  der  Löschungsvermerk  eingetragen  und
die  bisherigen  Eintragungen  roth  unterstrichen  werden  (vgl.  Abs.  5  des  88a.  a.  Oj.

Anm.  7.  Es  kann  auch  die  Belastung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  vertheilt
  werden,  sei  es  nach  §  1132  B.  G.  B.  oder  auf  Grund  einer  Vereinbarung
zwischen  den  betr.  Realgläubigern  und  dem  Eigenthümer  der  verhafteten  Grundstücke.
  Die  einzutragenden  Vermerke  lassen  sich  aus  den  vorher  gegebenen  Erläuterungen
  ableiten.

Anm.  8.  Bei  Briefposten  wird  nach  §  62  der  G.B.O.  eine  derartige
Veränderung  auf  dem  Briefe  vermerkt.

Nr.  13.

Auflassung  von  Trennstücken  ohne  Vorlegung  einer  Urkunde
über  das  Veräußerungsgeschäft  (§§  873,  925  B.  G.B.,  88  19,  20,
40,  41,  96  G.B.O..

(Im  Preuß.  Justizministerium  für  den  Gebrauch  der  Preuß.  Gerichte  ausgearbeitet.)
